Grund-, Ersatzversorgung, Sonstiges

Gleichbehandlungsprogramm

Energieversorgungsunternehmen haben nach § 8 EnWG im Rahmen eines Gleichbehandlungsprogamms dafür Sorge zu tragen, verbindliche Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäftes festzulegen. Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden, die mittel-, bzw. unmittelbar angeschlossen sind, sind gemäß § 8 Abs. 6 EnWG von den obigen Verpflichtungen ausgenommen.

Aufgrund der angeschlossenen Kundenanzahl gilt dieser Ausschluss auch für die MEGA GmbH.

Festlegung des Grundversorgers

Der Netzbetreiber ist alle drei Jahre jeweils zum 01.07. verpflichtet, den Grundversorger in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger ist verpflichtet, alle Haushaltskunden zu den veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zu versorgen.

Im Netzgebiet der MEGA GmbH als Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert zum Stand 01.07.2021 die MEGA GmbH die meisten Haushaltskunden mit Gas und ist daher der Grundversorger gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG. Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31.12.2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024.

Bedingungen Ersatzversorgung

Die MEGA GmbH richtet ihre Bedingungen für die Ersatzversorgung nach den Regelungen der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV).