Stromnetz
Einleitung Stromnetz
Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH ist Stromnetzbetreiber für die Kernstadt und den Stadtteil Nieder-Mörlen.
Stromnetzbetreiber für die übrigen Stadteile (Schwalheim, Rödgen, Wisselsheim und Steinfurth) ist die OVAG Netz AG, Hanauer Straße 9-13, 61169 Friedberg/Hessen, Telefon (0 60 31) 8 20 (zur Internetseite).
Nachstehend finden Sie alle wichtige Informationen rund um den Netzbetrieb im Bereich Strom:
Netzanschluss
Technische Mindestanforderungen
Für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz gelten ab dem 01. Februar 2019 die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) 2019.
Durch die TAB soll sichergestellt werden, dass von den Kundenanlagen keine störenden Rückwirkungen auf das Versorgungsnetz oder auf andere Kundenanlagen möglich sind.
Den Wortlaut der TAB finden Sie unter:
Und die ergänzenden Bedingungen finden Sie hier:
Die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz bestehen aus der Technischen Richtlinie Transformatorenstationen am Mittelspannungsnetz, Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz. Dies ist eine in Deutschland allgemeine anerkannte Richtlinie.
Hier können Sie die technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz einsehen:
Technische Anschlussbedingungen Mittelspannung 2008
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
Der Zugang zum Stromversorgungsnetz der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH sowie die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Strom in Niederspannung erfolgt seit dem 8. November 2006 gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Die Verordnung gilt seit dem 8. November 2006 für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse sowie für alle vor dem 8. November 2006 bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse. Durch öffentliche Bekanntmachung in der Wetterauer Zeitung gilt die Verordnung ab dem 20. Februar 2007 auch für alle vor dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse sowie für alle am 8. November 2006 bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse.
Unter nachfolgendem Link können Sie die NAV einsehen und herunterladen:
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Zusätzlich gelten die Ergänzenden Bedingungen zur NAV, welche Sie aus nachstehender PDF-Datei herunterladen können:
Die Unterlagen liegen außerdem in unseren Geschäftsräumen aus und werden den Anschlussnehmern und Anschlussnutzern auf Verlangen unentgeltlich zugesandt.
Netzzugang / Entgelte
Lieferantenrahmenvertrag
Nachstehend stellen wir allen Lieferanten einen entsprechenden Rahmenvertrag zur Verfügung.
Und die entsprechenden Anlagen zum Vertrag in chronologischer Reihenfolge.
Netzentgelte
Netzentgelte der letzten 3 Jahre
- Preisblatt Netzentgelte Strom 2023
- Preisblatt Netzentgelte Strom 2022
- Preisblatt Netzentgelte Strom 2021
Reduzierung der Umlagebelastung nach § 26 Abs. 2 KWKG
Seit dem 01.01.2016 müssen Letztverbraucher, die eine Reduzierung der KWK-Umlage, der Offshorehaftungsumlage (ab 01.01.2019 Offshore-Netzumlage) und der § 19 StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen wollen, dem zuständigen Netzbetreiber einen Nachweis darüber senden.
Letztverbraucher mit einem Selbstverbrauch von mehr als 1 Mio. Kilowattstunden (kWh) müssen den entsprechenden Nachweisbogen ausfüllen und spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Netzbetreiber mitteilen.
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgaben entsprechen der zulässigen Höhe von Gemeinden zwischen 25.000 und 100.000 Einwohnern und können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.
Geltende Konzessionsabgabe Strom | ||
---|---|---|
Tarifkunden | Sondervertragskunden | Schwachlasttarif |
1,59 Ct/kWh | 0,11 Ct/kWh | 0,61 Ct/kWh |
Netzengpässe
Derzeit bestehen in unserem Netz keine Engpässe.
Hochlastzeitfenster
In der folgenden Datei können Sie unsere verschiedenen Hochzeitlastfenster von 2024 einsehen.
Sondernetzentgelte nach §19 StromNEV
Nachweis gem. §26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016:
Letztverbraucher, die nach der neuen Fassung des KWKG 2016 nicht mehr privilegiert sind, können unter die sog. Verdopplungsgrenze fallen. Gem. § 36 Abs. 3 KWKG 2016 darf sich für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 bei Anwendung des § 26 Abs. 2 KWKG 2016 a. F. berechtigt gewesen wären, für den Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle die dort geregelte Begünstigung in Anspruch zu nehmen, die in den Jahren 2017 und 2018 erhobene KWKG-Umlage für den 1 Gigawattstunde übersteigenden Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle in einem Jahr jeweils nicht auf mehr als das Doppelte erhöhen. Letztverbraucher, die diese Begrenzung in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.
Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH wird die gesetzlichen Anforderungen wie folgt umsetzen:
Die KWK-Umlage wird auf die Höhe der Letztverbrauchergruppe B abgesenkt, sobald Ihr Strombezug an der Abnahmestelle den Schwellenwert überstiegen hat und sofern Sie im Jahr 2016 berechtigt gewesen sind, eine in § 26 Abs. 2 KWKG 2016 a. F. geregelte Privilegierung in Anspruch zu nehmen.
Die Berechnung der Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs. 5 EnWG und der Sonderkundenumlage gemäß § 19 StromNEV erfolgen aufgrund der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des KWKG. Diese gesetzlichen Umlagen werden auf die Höhe der Letztverbrauchergruppe B abgesenkt, sobald Ihr Strombezug an der Abnahmestelle den Schwellenwert überstiegen hat. Gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016 a. F. besteht eine Meldepflicht über die aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen für Letztverbraucher, die die Begünstigung Anspruch nehmen wollen.
Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH nutzt Ihren Nachweis als Berechnungsgrundlage der im betroffenen Abrechnungsjahr abzurechnenden gesetzlichen Umlagen. Sollte Ihr Nachweis über die aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen nicht bis spätestens 31.03. des Folgejahres vorliegen, werden Ihre gesamten Strombezüge für das jeweilige Kalenderjahr der Letztverbrauchergruppe A zugeordnet.
Netzstrukturdaten
Jahreshöchstlast
Die Jahreshöchstlast erfolgte am 08.12.2023 um 12:30 Uhr.
Jahreshöchstlast | 16.503,47 | kW |
Höchstentnahmelast
Die Höchstentnahmelast für das abgelaufene Jahr erfolgte am 08.12.2023 um 12:30 Uhr.
Die Höchstlastentnahme betrug | 15.408 | kW |
und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene lag bei | 79.938.720 | kWh |
Einspeisungen pro Spannungsebene
2023:
Mittelspannung | 60.390.488 | kWh |
Niederspannung | 27.230.578 | kWh |
Stromkreislängen
Kabelleitungen inkl. HA-Kabel 2023:
Mittelspannung | 56,7 | km |
Niederspannung | 246,1 | km |
Installierte Leistung der Umspannebenen
Installierte Leistung der Umspannebenen:
MS/NS | 64,47 | MVA |
Entnommene Jahresarbeit
In 2023 entnommene Jahresarbeit:
Mittelspannung | 26.209.099 | kWh |
Mittelspannung/Niederspannung | 5.678.621 | kWh |
Niederspannung | 53.226.495 | kWh |
Anzahl der Entnahmestellen
Anzahl an Entnahmestellen im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Bad Nauheim:
Mittelspannung | 34 | Stück |
Mittelspannung/Niederspannung | 49 | Stück |
Niederspannung | 17.773 | Stück |
Anzahl Gesamt | 17.856 | Stück |
Versorgungsgebiet nach Einwohnern
Einwohner im Versorgungsgebiet:
Gesamt | 26.707 |
Versorgte Fläche
Versorgte Fläche der Stadtwerke Bad Nauheim:
Gesamt | 9,4 | km2 |
Versorgungsgebiet Geographische Fläche
Geographische Fläche | 15,3 | km2 |
Netzverluste
Summe der Netzverluste
Nach der StromNZV hat jeder Verteilnetzbetreiber an dieser Stelle die Summe seiner Netzverluste, untergliedert nach Spannungsebenen, zu veröffentlichen. Im Falle der Stadtwerke Bad Nauheim liegen die Ebenen Höchst- und Hochspannung nicht vor. Anbei finden Sie die Netzverluste, welche sich aus den Ebenen der Mittel- und Niederspannung ergeben, inklusive der aggregierten Mengen zu einer Gesamtsumme.
2023:
Mittelspannung | 710.654 | kWh |
Mittelspannung/Niederspannung | 753.989 | kWh |
Niederspannung | 2.520.120 | kWh |
Summe | 3.984.763 | kWh |
Mengen und Preise
Unter diesem Menüpunkt finden Sie die nach der StromNZV zu veröffentlichen Mengen und Preise für Verlustenergie aus dem abgelaufenem Geschäftsjahr.
Der Preis der Verlustenergie entspricht dem von der Bundesnetzagentur festgelegten Preis (BK8-12-011).
2023:
Menge der Verlustenergie | 3.984.763 | kWh |
Preis für Verlustenergie | 14,373 | ct/kWh |
Kosten für Verlustenergie | 572.729,99 | &8364; |
Höhe der Durchschnittsverluste
An dieser Stelle können Sie die prozentualen Anteile der Netzverluste je Spannungsebene und aufsummiert einsehen.
2023:
Mittelspannung | 17,83 | % |
Mittelspannung/Niederspannung | 18,93 | % |
Niederspannung | 63,24 | % |
Differenzmenge
Preis für Mehr-/Minderabrechnung bei SLP-Kunden
Die Ermittlung des Preises für die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt gemäß § 13 (3) Satz 4 StromNZV.
Auf Grundlage der monatlichen Marktpreise (Phelix Base und Phelix Peak) wird ein einheitlicher Mischpreis für alle Kundengruppen ermittelt. Zugrunde liegen prozentuale Base- und Peak-Anteile „repräsentativer VDEW-Lastprofile“.
Diese Anteile werden mengengewichtet und die sich daraus ergebenden Base- und Peak-Anteile mit den oben genannten Marktpreisen multipliziert. Dieses Verfahren gilt vorbehaltlich anderslautender Rechenmethoden durch die Bundesnetzagentur oder durch die Verbände der Energiewirtschaft.
Hier finden Sie die Mehr- und Mindermengenpreise.
EEG
Allgemein
Das Stadtwerk Bad Nauheim GmbH befürwortet ausdrücklich die Nutzung regenerativer Energien. Darum unterstützt wir Sie gerne, wenn Sie, etwa durch eine Photovoltaik-Anlage, selbst Strom erzeugen und überschüssige Energie in das Netz einspeisen möchten. Diese Einspeisung basiert auf dem sogenannten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema.
Marktstammdatenregister
Verordnung zum Marktstammdatenregister
Am 8. März 2017 hat die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie die Marktstammdatenregisterverordnung unterschrieben. Die Verordnung ist unter diesem Link abrufbar.
In Kraft getreten ist die Verordnung zum 1. Juli 2017.
Ziel des Marktstammdatenregisters
Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) soll ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut werden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden.
Wer ist registrierungspflichtig?
Registrierungspflichtig sind künftig neben den bisherigen EEG-Anlagen auch alle Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche im Strom- und Gasbereich, sowie die Betreiber von konventionellen Erzeugungsanlagen und Speichern bis hin zu Netzersatzanlagen.
Informationen über das Marktstammdatenregister finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur und unter folgenden von der Bundesnetzagentur erstellten PDF-Dateien:
und
Wichtiger Hinweis:
Für alle Marktakteure (siehe Antwort zur Frage Wer ist registrierungspflichtig?) ist die Nutzung des Marktstammdatenregister-Webportals ab 31. Januar 2019 möglich.
Anmeldung vor Baubeginn
Wenn Sie sich für die Errichtung einer Eigenerzeugungsanlage entschieden haben und der Netzanschluss geklärt ist, dann müssen Sie die Anlage bei der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH vor Baubeginn von Ihrem Elektroinstallateur anmelden lassen.
Bitte reichen Sie zur Anmeldung Ihrer Anlage folgende Unterlagen (Formate pdf, tif, jpg, jpeg, gif) postalisch oder per E-Mail an netznutzung@stadtwerke-bad-nauheim.de ein:
Katasterplan mit Grundstücksgrenzen und Aufstellungsort der EEG-Anlage
Wechselrichter-Konformitätsnachweis nach VDE-AR-N 4105 sowie den zugehörigen Prüfbericht oder ein gültiges Zertifikat
Konformitätsnachweis des zentralen / integrierten NA-Schutzes nach VDE-AR-N 4105 sowie den zugehörigen Prüfbericht oder ein gültiges Zertifikat
Diese Auswahlblätter sind grundsätzlich zur Anwendung bei Erzeugungsanlagen vorgesehen, die
nach dem 1. Juli 2022 neu errichtet oder erweitert werden.
Hinweis: Nachdem das EEG / KWK-G keine expliziten Vorgaben für Messkonzepte macht, kann keine Gewähr für deren rechtliche Verbindlichkeit übernommen werden. Die Auswahl des Messkonzeptes liegt grundsätzlich beim Anlagenbetreiber.
Merkblatt und Richtlinien
Merkblatt zur VDEW-Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz"
Ergänzung zur Technischen Richtlinie
Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
Technische Richtlinie "Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz"
Ergänzung zur Technischen Richtlinie
Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz - Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
Anlagenbetreiberwechsel
Sollten sich der Betreiber der Erzeugungsanlage ändern, bitte teilen Sie uns alle relevanten Informationen zum Anlagenbetreiberwechsel mit.
Steckerfertige Photovoltaikanlagen (Balkon)
Immer mehr Menschen beschäftigen sich privat mit der Energiewende. Denn schon Zuhause fängt sie an. Eine Möglichkeit, sie privat umzusetzen sind zum Beispiel steckerfertige Photovoltaikanlagen.
Anbei finden Sie hierzu ein Merkblatt.
Solar-Kataster Hessen
Das vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung im Internet veröffentlichte „Solar-Kataster Hessen“ wendet sich an alle Haus- und Grundstückseigentümer sowie Besitzer von Gewerbe-Immobilien, aber auch an Städte und Gemeinden, Wohnungsbaugesellschaften und Energieversorger.
Mit dieser Webanwendung können beispielsweise Hausbesitzer in Hessen künftig mit nur wenigen Klicks prüfen, ob sich ihr Dach oder beispielsweise eine Freifläche im Garten für den Betrieb einer Solaranlage eignet. Das Solar-Kataster bietet zusätzlich eine Analyse, wann sich eine solche Investition rechnet.
Sie finden die Webanwendung unter www.solarkataster.hessen.de
Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz müssen die Netzbetreiber nur dann zahlen, wenn die Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet wurde. Diese führt aus diesem Grund ein Register über alle installierten Photovoltaikanlagen. Auf Basis der gemeldeten PV-Anlagen werden mehrmals pro Jahr die neuen Degressions- und Vergütungssätze festgelegt, die an den Zubau neuer Kapazitäten gekoppelt sind.
Im EEG ist die Pflicht zur Meldung der Photovoltaikanlage festgeschrieben.
Übermittelt werden müssen Standort und Leistung der Anlage. Aber auch bei Erweiterungen bestehender Anlagen besteht die Pflicht, diese bei der Bundesnetzagentur anzumelden.
Vergütung nach EEG (Ausgeförderte Anlagen)
Auslaufende EEG-Förderung
Ab dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die ursprüngliche EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen.
gesetzliche Regelungen – EEG 2021
Mit dem Bundesratsbeschluss zum EEG 2021 vom 18.12.2020 wurden Regelungen zu einer möglichen EEG-Anschlussförderung geschaffen. Es ergeben sich daraus folgende Möglichkeiten:
1. Regelungen für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW (ausgenommen sind Windenergieanlagen)
Option 1: Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Diese Option wird automatisch gewählt, wenn keine weiteren Schritte durch den Anlagenbetreiber eingeleitet werden. Der Netzbetreiber nimmt den gesamten erzeugten Strom weiterhin auf und vergütet ihn mit dem Jahresmarktwert abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungs-pauschale von 0,4 Cent/kWh (für 2021). Der Jahresmarktwert bildet den Mittelwert der monatlich berechneten Marktwerte eines Jahres und wird auf der Internetseite Netztransparenz von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlicht. Für das Jahr 2020 lag er für Solar bei rund 2,4 ct/kWh.
Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt kommt der Netzbetreiber hinsichtlich der Nachrüstung mit einem intelligenten Messsystem auf den Anlagenbetreiber zu. Dies gilt grundsätzlich nur für Anlagen größer 7 kW.
Die Option 1 ist zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2027.
Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, bleibt Ihr Messkonzept unverändert.
Option 2: Volleinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch einen Direktvermarkter
Die erzeugte Energie wird vollständig in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der Vertrieb erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse, hierzu ist eine Anmeldung des Direktvermarkters beim Netzbetreiber erforderlich. Der Wechsel in die Direktvermarktung muss dabei spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt werden (z. B. gewünschter Beginn ab März 2021 - späteste Anmeldung beim Netzbetreiber bis zum 31. Januar 2021). Eine Änderung der vorhandenen Zähler ist hierfür nicht erforderlich, bis das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die für diese Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht. In den bestehenden Marktprozessen ist eine Direktvermarktung mit einem Arbeitszähler (SLP-Zähler) nicht vorgesehen. Daher bitten wir Sie vorerst von derartigen Anmeldungen Abstand zu nehmen.
Wenn Sie diese Option wählen und bisher Ihre erzeugte Energie voll in das öffentliche Netz eingespeist haben, kann Ihr Messkonzept unverändert bleiben. Allerdings kann Ihr Direktvermarkter abweichende Anforderungen stellen.
Option 3: Voll- oder Überschusseinspeisung mit einem intelligenten Messsystem (1/4-stündliche Messung und Bilanzierung)
Mit einem intelligenten Messsystem je Ausprägung bestehen alle Vermarktungsmöglichkeiten: Bei Anlagen in Volleinspeisung kann der Strom wahlweise vom Netzbetreiber oder von einem Direktvermarkter aufgenommen und vergütet werden. Die Vergütung erfolgt dabei genauso wie bei der Option 1 oder Option 2 abzüglich einer gesetzlich vorgesehenen Vermarktungspauschale (0,4 Cent/kWh für 2021). Für die Vermarktung durch einen Direktvermarkter ist eine fristgemäße Anmeldung durch den Direktvermarkter beim Netzbetreiber durchzuführen (bitte beachten Sie den in der Option 2 beschriebenen Anmeldezeitraum). Bei Überschusseinspeisung und Vermarktung des Reststroms durch einen Direktvermarkter sind zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten durch den Direktvermarkter erforderlich.
Wenn Sie von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen und den Reststrom weiterhin über den Netzbetreiber vergütet bekommen, stimmen Sie mögliche Änderungen am Messkonzept mit einem Installateur ab.
Option 4: Überschusseinspeisung der Anlage mit einem Arbeitszähler und Abnahme durch den Anschlussnetzbetreiber
Die erzeugte Energie wird teilweise in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird analog Option 1 vergütet. Die Vermarktung des eingespeisten Stroms an einen Direktvermarkter ist nicht möglich.
Sofern Sie Ihre Anlage von Voll- auf Überschusseinspeisung umstellen, ist eine Anpassung Ihrer Zählertechnik erforderlich. Es wird eine Bezugsübergabemessung und eine Generatormessung benötigt. Bitte stimmen Sie mögliche Änderungen mit einem Installateur ab.
Weiterer Hinweis:
Wenn Sie die Anlage von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung umstellen und Ihre Anlage größer 30 kW ist oder Sie mehr als 30.000 kWh Eigenverbrauch erzielen, sind für den die Freigrenze übersteigenden Eigenverbrauch 40 % EEG Umlage abzuführen. In diesem Fall ist ein separater Erzeugungszähler notwendig.
Direktvermarktung
Gemäß der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die zum 1. Januar 2017 in Kraft trat, gelten folgende Veräußerungsformen für Anlagenbetreiber/innen:
-> Marktprämie (§ 20 EEG 2017)
-> sonstige Direktvermarktung (§ 21a, EEG 2017)
-> Einspeisevergütung nach § 21 Abs.1 Nr.1 EEG 2017 (Anlagen mit einer installierten Leistung ≤ 100kW)
-> Einspeisevergütung nach § 21 Abs.1 Nr.2 EEG 2017 (Anlagen mit einer installierten Leistung > 100kW)
Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte erfüllt werden:
1. Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 EEG 2017 ausgestattet, mit der der Netzbetreiber jederzeit
• die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
• die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
2. Ihr Kontaktdatenblatt mit edifact-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.
3. Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls erforderlich).
Soll der durch ihre Anlage erzeugte Strom ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme direkt vermarktet werden, setzen sie sich bitte frühestmöglich mit dem o.g. Ansprechpartner in Verbindung.
Die An- oder Abmeldung kann auch durch den stromaufnehmenden Händler erfolgen, wenn dieser eine Vollmacht des Anlagenbetreibers hat.
Nachweis der Fernsteuerbarkeit
Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht u.a. nur, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die „fernsteuerbar“ im Sinne des EEG 2014 ist. Der Anlagenbetreiber muss dem Direktvermarktungsunternehmen oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird, zudem die Befugnis einräumen, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Fernsteuerbarkeit durch einen Direktvermarkter gemäß § 36 EEG 2014 nichts mit dem „Einspeisemanagement“ nach § 9 EEG 2014 (ferngesteuerte Leistungsreduzierung durch den Netzbetreibers im Falle von Netzengpässen) zu tun hat.
Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Sachverhalte, die von den jeweils zur Fernsteuerung der Anlage berechtigten Akteuren (Netzbetreiber und Direktvermarkter) über separate technische Einrichtungen umgesetzt werden müssen.
Anlagen sind im Sinne des EEG durch den Direktvermarkter „fernsteuerbar“, wenn Anlagenbetreiberinnen oder Anlagenbetreiber
1. technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit das Direktvermarktungsunternehmen, an den sie den Strom direkt vermarkten, oder eine andere Person, an die dieser Strom weiterveräußert wird, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann, und
2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person nach Nummer 1 die Befugnis einräumen, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich ist
Für den Nachweis der unter Punkt 2 genannten Befugnis verwenden Sie bitte das zur Verfügung gestellte Formular.
Das unterschriebene Formular senden Sie bitte zusammen mit den erforderlichen Nachweisen zur Fernsteuerbarkeit (Einbaubeleg der Steuereinrichtung, Protokoll Funktionstest mittels Leistungsreduzierung) im Original an folgende Adresse:
Stadtwerke Bad Nauheim GmbH
Hohe Straße 14-18
61231 Bad Nauheim
oder elektronisch an: netznutzung@stadtwerke-bad-nauheim.de
KWK-G
Allgemein
Eine weitere Möglichkeit ist die Stromerzeugung im Sinn des KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz).
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und Vergütung von erzeugtem Strom aus Kraftwerken, die mit Stein- oder Braunkohle, Abfall, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.
Unter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist die gleichzeitige und direkt gekoppelte Erzeugung von Strom und Nutzwärme zu verstehen. In einer Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung (z. B. einem Blockheizkraftwerk) wird gleichzeitig Strom und Nutzwärme erzeugt. Durch diese Kopplung kann die eingesetzte Energie (z. B. Heizöl oder Erdgas) sehr viel effizienter genutzt werden als bei der herkömmlichen Erzeugung in getrennten Anlagen. Hauptvorteil ist neben der Reduktion von CO2-Emissionen, dass in erheblichem Umfang Primärenergie eingespart wird.
Marktstammdatenregister
Verordnung zum Markstammdatenregister
Am 8. März 2017 hat die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie die Marktstammdatenregisterverordnung unterschrieben. Die Verordnung ist unter diesem Link abrufbar.
In Kraft getreten ist die Verordnung zum 1. Juli 2017.
Ziel des Marktstammdatenregisters
Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) soll ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut werden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden.
Wer ist registrierungspflichtig?
Registrierungspflichtig sind künftig neben den bisherigen EEG-Anlagen auch alle Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche im Strom- und Gasbereich, sowie die Betreiber von konventionellen Erzeugungsanlagen und Speichern bis hin zu Netzersatzanlagen.
Informationen über das Marktstammdatenregister finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur und unter folgenden von der Bundesnetzagentur erstellten PDF-Dateien:
und
Wichtiger Hinweis:
Für alle Marktakteure (siehe Antwort zur Frage Wer ist registrierungspflichtig?) ist die Nutzung des Marktstammdatenregister-Webportals ab 31. Januar 2019 möglich.
Anmeldung vor Baubeginn
Wenn Sie sich für die Errichtung einer Eigenerzeugungsanlage entschieden haben und der Netzanschluss geklärt ist, dann müssen Sie die Anlage bei der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH vor Baubeginn von Ihrem Elektroinstallateur anmelden lassen.
Bitte reichen Sie zur Anmeldung Ihrer Anlage folgende Unterlagen (Formate pdf, tif, jpg, jpeg, gif) postalisch oder per E-Mail an netznutzung@stadtwerke-bad-nauheim.de ein:
Katasterplan mit Grundstücksgrenzen und Aufstellungsort der KWK-Anlage
Wechselrichter-Konformitätsnachweis nach VDE-AR-N 4105 sowie den zugehörigen Prüfbericht oder ein gültiges Zertifikat
Konformitätsnachweis des zentralen / integrierten NA-Schutzes nach VDE-AR-N 4105 sowie den zugehörigen Prüfbericht oder ein gültiges Zertifikat
Diese Auswahlblätter sind grundsätzlich zur Anwendung bei Erzeugungsanlagen vorgesehen, die
nach dem 1. Juli 2022 neu errichtet oder erweitert werden.
Hinweis: Nachdem das EEG / KWK-G keine expliziten Vorgaben für Messkonzepte macht, kann keine Gewähr für deren rechtliche Verbindlichkeit übernommen werden. Die Auswahl des Messkonzeptes liegt grundsätzlich beim Anlagenbetreiber.
Merkblatt und Richtlinien
- Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
- Ergänzung zur Technischen Richtlinie (Niederspannung)
- Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz
- Ergänzung zur Technischen Richtlinie (Mittelspannung)
Anmeldung der gewerblichen/unternehmerischen Tätigkeit beim Finanzamt
Der Betrieb einer KWK-Anlage stellt in der Regel eine gewerbliche/unternehmerische Tätigkeit dar. Daher müssen Sie grundsätzlich die Verpflichtung zur Umsatzsteuererklärung beachten und sich frühzeitig zwischen zwei Optionen entscheiden: für den umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer oder für die Regelbesteuerung.
Anlagenbetreiberwechsel
Sollte sich der Betreiber der Erzeugungsanlage ändern, bitte teilen Sie uns alle relevanten Informationen zum Anlagenbetreiberwechsel mit.
Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt
Haben Sie sich für die Regelbesteuerung entschieden, müssen Sie in Ihrer Steuerklärung Angaben über alle Vergütungen aus der Stromeinspeisung, über Zuschläge gemäß KWK-Gesetz, Förderungen, Zuschüsse und die Selbstnutzung von Wärme und Strom machen. Da es hierzu mehrere Optionen gibt, sollten Sie sich mit Ihrem Steuerberater beraten. Ggf. erforderliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie im laufenden und folgenden Jahr monatlich abgeben, später kann auch vierteljährliche Anmeldung ausreichen. Über das abgelaufene Jahr ist zusätzlich eine Jahres-Umsatzsteuererklärung anzufertigen (§ 18 UStG Abs. 1 und 2).
Es besteht jedoch auch die etwas einfachere Regelung des umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer.
Informationspflichten nach § 14 EEG
Gemäß § 14 Abs. 2 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagenbetreiber über voraussichtliche Maßnahmen (Prognose) des EEG-Einspeisemanagements zu informieren.
Standort | Zeitraum | Ursache | max. Reduzierung |
|
Es liegt momentan kein Regelvorgang vor!
Grund- und Ersatzversorgung, Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH führt gemäß § 36 EnWG die Grundversorgung von Strom in der Kernstadt und im Ortsteil Nieder-Mörlen durch. Das bedeutet, dass Haushaltskunden nach Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen mit Strom beliefert werden.
Haushaltskunden sind nach § 3 Ziffer 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung wirtschaftlich für das Energieversorgungsunternehmen nicht zumutbar ist. Keinen Anspruch auf Grundversorgung hat ebenfalls, wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt oder sich von Dritten beliefern lässt.
Die Feststellung des Grundversorgers erfolgte gemäß § 36 Abs. 2 EnWG zuletzt zum 01.07.2021 und gilt für die nächsten drei Kalenderjahre.
Versorgungsunterbrechungen, Schlichtungsstelle
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Zur Beilegung von Streitigkeiten
Wenn nach der Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH und nach schriftlicher oder elektronischer Antwort innerhalb von vier Wochen keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, haben Sie die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie zu beantragen. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH ist Voraussetzung zur Eröffnung eines Verfahrens.
Kontaktdaten der Schlichtungsstelle:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 27 57 240-0
Fax: 030 27 57 240-69
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Messstellenbetrieb
Messstellenbetrieb
Nach Tenor 5 der GPKE vom 11. Juli 2006 sind an dieser Stelle Messstellenrahmenvertrag (für Messstellenbetreiber) und Messrahmenvertrag (für Messdienstleister) zu veröffentlichen.Diese finden Sie für den Bereich Strom nachfolgend als PDF Dokumente.
Zusätzlich dazu finden Sie nachstehend noch die Anlagedateien zu den jeweiligen Verträgen in chronologischer Reihenfolge.
- Zuordnungsliste
- Technische Mindestanforderungen
- Freigabe von Messeinrichtungen
- Datenaustausch
- Ansprechpartner
- Datenaustauschblatt
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH ist grundzuständiger Messstellenbetreiber gem. § 3 MsbG im eigenen Netzgebiet.
Veröffentlichung gem. § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Messstellenvertrag Strom nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 2 MsbG
Preisblatt über Standard- und Zusatzleistungen
Häufig gestellte Fragen zu den modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (FAQ's)
Das Messstellenbetriebsgesetz ist unter diesem Link abrufbar.
Die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH ist grundzuständiger Messstellenbetreiber gem. § 3 MsbG im eigenen Netzgebiet.
Veröffentlichung gem. § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Gem. § 37 Abs. 1 MsbG besteht damit die Verpflichtung vor Beginn des Rollouts:
- Informationen über den Umfang der Rolloutverpflichtungen gem. § 29 MsbG,
- Informationen über Standardleistungen,
- Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre für die Standardleistungen
zu veröffentlichen.
Informationen über den Umfang der Rolloutverpflichtungen gem. § 29 MsbG
Gem. § 29 MsbG haben grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Soweit keine gesetzliche Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist, sind ortsfeste Zählpunkte mit modernen Messeinrichtungen auszustatten.
In Erfüllung dieser Pflichten plant die Stadtwerke Bad Nauheim GmbH derzeit in ihrem Netzgebiet
- 1.150 ortsfeste Zählpunkte mit intelligenten Messsystemen,
auszustatten.
Die tatsächliche Ausstattung hängt von der künftigen Netzentwicklung, dem Verbrauchsverhalten der Endkunden sowie der Entwicklung von Neubauten und größeren Renovierungen im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bzw. der Entwicklung von Stilllegungen ab.
Bestätigung an die Messgeräteverwender
Kontakt
Ansprechpartner
Teamleiterin für den Netzbetrieb ist Frau Julia Marx, die Sie unter der 06032 / 807 - 138 oder via Email unter
netznutzung@stadtwerke-bad-nauheim.de erreichen können.
-Stadtwerke Bad Nauheim GmbH, Hohe Straße 14-18, 61231 Bad Nauheim-
Zertifikate
Zertifikate Netz (Strom)
Der Link enthält die aktuellen Zertifikate des Netzbetreibers Stadtwerke Bad Nauheim GmbH im Bereich Strom in den Formaten CER und P7B.
Information für unsere Marktpartner
Bitte senden Sie neue oder verlängerte Zertifikate an die nachfolgende E-Mail-Adresse:
Datenaustauschblatt
Strom
Der Link enthält das aktuelle Datenaustauschblatt des Netzbetreibers Stadtwerke Bad Nauheim GmbH im Bereich Strom.