Stromnetz
Netzanschluss
Anmeldung zum Netzanschluss
Sie möchten für Ihr Haus, Ihre Firma bzw. Ihr Grundstück
- einen neuen Strom-Hausanschluss errichten lassen,
- den vorhandenen Netzanschluss ändern oder
- die Anschlussleitung Ihrer elektrischen Anlage erhöhen?
Die wichtigsten Schritte von der Anfrage bis zur Fertigstellung Ihres Netzanschlusses:
1. Die schriftliche Anfrage
Gemeinsam mit einer Installateurverzeichnis Sachsen Ost eingetragenen Elektrofachfirma teilen Sie uns Ihr Anliegen mittels des Vordrucks "Anmeldung zum Netzanschluss" mit. Am besten Sie legen einen Lageplan oder den aktuellen Flurkartenauszug bei.
- Anmeldung zum Netzanschluss Strom (PDF)
- Datenblatt Wohnungslüftunganlagen - Wärmerückgewinnung (PDF)
- Anmeldung Netzersatzanlage (PDF)
- Datenblatt Elektro-Wärmepumpenanlagen (PDF)
- Datenblatt Elektro-Wärmespeicheranlagen (PDF)
- Datenblatt Geräte Anschnittsteuerung Gleichrichtung Schwingungspaketsteuerung (PDF)
- Datenblatt Motoren (PDF)
- Datenblatt Röntgengeräte (PDF)
- Datenblatt Schweißgeräte (PDF)
- Datenblatt Transformatoren (PDF)
2. Das Kostenangebot
Für die Errichtung oder Änderung des Netzanschlusses senden wir Ihnen einen Netzanschlussvertrag zu, aus welchem Sie die Kosten entnehmen können. Mit der Unterzeichnung erteilen Sie Ihren verbindlichen Auftrag zur Ausführung des Vorhabens.
3. Die Errichtung des Netzanschlusses
Nach Abschluss der Projektierungsarbeiten teilen wir Ihnen die bauausführende Vertragsfirma der EWB und den für Sie zuständigen Ansprechpartner mit. Den Ausführungstermin stimmen wir mit Ihnen ab.
4. Die Inbetriebsetzung
Die von Ihnen beauftragte Fachfirma teilt uns die Fertigstellung Ihrer Kundenanlage anhand der Fertigstellunganzeige/Inbetriebsetztungsauftrag mit. Wir nehmen die elektrische Anlage bis zur ersten zugänglichen Trennvorrichtung in Betrieb.
5. Die Rechnung
Nach Ausführung der Bauarbeiten erhalten Sie die Rechnung. Darin enthalten sind alle Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich festgestellten Baumengen. Wurde vor Baubeginn eine Anzahlung vertraglich vereinbart, wird Ihnen der angezahlte Betrag bei der Endabrechnung gutgeschrieben.
Installateurverzeichnis
Sie sind auf der Suche nach einer Elektrofirma in Ihrer Nähe
Dann nutzen Sie den von SachsenEnergie AG zur Verfügung gestellten Link:

Technische Anforderungen und Voraussetzungen
Planung, Errichtung und Anschluss
Bei Planung, Errichtung und Anschluss von elektrischen Anlagen an das Niederspannungs-/Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers und deren Betrieb sind technische Anforderungen gemäß § 19 EnWG zu beachten.
Niederspannung
- Niederspannungsanschlussverordnung NAV (PDF)
- Ergänzende Bedingungen der EWB zur Niederspannungsanschlussversorgung NAV (PDF)
- Technische Anschlussbedingungen - TAB 2019 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz (PDF)
- Ergänzung zur TAB 2019 des BDEW für den Anschluss an das Niederspannungsnetz - Direkt- und Wandlermessungen im Niederspannungsnetz (PDF)
VDE-AR-N 4100: 2019-04 - TAR Niederspannung - Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an der Niederspannungsnetz und deren Betrieb (Hinweise erhalten Sie dazu unter https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-niederspannung/tar-niederspannung-vde-ar-n-4100)
Mittelspannung
- Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (PDF)
- Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz (PDF)
VDE-AR-N 4110: 2018-11 - TAR Mittelspannung - Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an der Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (Hinweise erhalten Sie dazu unter https://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/tar/tar-mittelspannung-vde-ar-n-4110)
Verträge
Am 08.11.2006 ist die Niederspannungsanschlussverordnung - NAV vom 01.11.2016 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten.
Die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH macht hiermit von ihrem Recht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 EnwG Gebrauch und verlangt von allen Anschlussnehmern die Anpassung ihrer Anschlussverträge an die neue Rechtslage mit Wirkung zum 01.05.2007.
Dies bedeutet, dass ab 01.05.2007 die Niederspannungsanschlussverordnung sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen für alle mit den Energie- und Wasserwerken Bautzen GmbH begründeten Niederspannungsanschlussverhältnissen sowie für alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzen, gelten. Die NAV bzw. die NDAV sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen sind im Internet verfügbar und können selbstverständlich unentgeltlich bei der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH, Schäfferstraße 44, eingesehen und bezogen werden.
Netzanschlussverträge
- Netzanschlussvertrag - Leistungsgemessener Kunde (PDF)
- Netzanschlussvertrag - Kleinkunde (PDF)
- Netzanschlussvertrag - Leistungserhöhung (PDF)
Anschlussnutzungsverträge
Anschlussnutzungsvertrag für Kunden in Niederspannung mit 1/4-h-Leistungsmessung
- Anschlussnutzungsvertrag (PDF)
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV (PDF)
- Ergänzende Bedingungen zu der NAV (PDF)
- Netzanschlussdaten (PDF)
Anschlussnutzungsvertrag für Kunden oberhalb Niederspannung mit 1/4-h-Leistungsmessung
- Anschlussnutzungsvertrag (PDF)
- Allgemeine Bedingungen Netzanschluss und Anschlussnutzung (PDF)
- Netzanschlussdaten (PDF)
Entgelte
Netzanschluss Niederspannung
Nachfolgend finden Sie die Preise für die Herstellung, Änderung sowie Trennung eines Netzanschlusses sowie die Preise für den Baustrom.
Wir sind für Sie da.
Kontakt:
E-Mail: es@ewbautzen.de
Netznutzung
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag nach BK6-17-168 - Beschluss vom 20.12.2017 in seiner aktuellen Fassung vom 26.02.2018, gültig ab 1. April 2018
- Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag (PDF)
- Anlage a - Entgelte für Netznutzung - gültig ab 01.01.2021 (XLSX)
- Anlage a - Entgelte für Netznutzung - gültig vom 01.01.2020 - 31.12.2020 (XLSX)
- Anlage b - Kontaktdatenblatt Netznutzer/Netzbetreiber (XLSX)
- Anlage c - Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (PDF)
- Anlage d - Auftrag zur Unterbrechung/Wiederherstellung und Stornierung dieser Anweisungen (XLSX)
- Anlage e - Zuordnungsvereinbarung (PDF)
Wiederverkäuferbescheinigung der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH
Nachweis Schwachlasttarif
Mit Urteil vom 20.06.2017, Az. En ZR 32/16 hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmalig höchst-instanzlich geklärt, wann ein Stromtarif als sogenannter Schwachlasttarif im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gilt. Dabei hat der BGH das vorinstanzliche Urteil des Oberverwaltungsgerichts Celle, Urteil vom 10.06.2016, Az. 13 U 21/6 (Kart) bestätigt und entschieden, dass sich ein Schwachlasttarif i. S. der KAV dadurch auzeichnet, dass er auch ohne die rechnerische Einbeziehung der (verringerten) Konzessionsabgabe (KA) einen geringeren Arbeitspreis als für Lieferungen in den übrigen Zeiträumen vorsehen muss.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir gegenüber unserem Konzessionsgeber verpflichtet sind, die nach der KAV höchstzulässige KA abzuführen. Sollte die KA fälschlicherweise mit einem zu niedrigen Wert angesetzt werden, würden wir uns ersatzpflichtig machen.
Sofern Sie der Auffassung sind, dass auf Lieferungen Ihres Unternehmens an Kunden in unserem Netzgebiet niedrigere Konzessionsabgaben, z. B. aufgrund von Lieferungen zu lastschwachen Zeiten entfallen, bitten wir Sie, uns das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür gem. § 7 Abs. 9 Satz 3 des Netznutzungsvertrages (Mustervertrag gemäß Festlegung BK6-17-168 der Bundesnetzagentur) nachzuweisen bzw. verbindlich zu bestätigen. Hierfür stellen wir Ihnen das beiliegende Formular zur Verfügung. Auch für den Fall, dass Sie keinen Schwachlasttarif anwenden, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung.
Als Eingangsdatum der Bestätigung merken wir uns dem 30.09.2018 vor.
Sollte uns bis zu diesem Datum kein entsprechender Nachweis Ihrerseits vorliegen, werden wir ab sofort bei den betroffenen Lieferstellen die hohe KA entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) Konzessionsabgabenverordnung berechnen. Eine rückwirkende Korrektur der Netznutzungsrechnung für vergangene, noch nicht verjährte Zeiträume behalten wir uns vor.
Hochlastzeitfenster der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH
- Hochlastzeitfenster 2021 für Leistungsbewertung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2020 für Leistungsbewertung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (PDF)
Archiv - Hochlastzeitfenster 2017 bis 2019
- Hochlastzeitfenster 2019 für Leistungsbewertung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2018 für Leistungsbewertung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2017 für Leistungsbewertung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (PDF)
GPKE - Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität
Im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses BK6-06-009 der Bundesnetzagentur (BNetzA) möchten wir Sie darüber informieren, dss bei der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH die vorgeschriebenen Formate zum Datenaustausch seit 01.08.2008 eingeführt wurden.
Kontaktdatenblatt Netzbetreiber Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH
Zertifikate Netzbetreiber Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH
Engpassmanagement
Im Netz der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH bestehen bei gegenwärtiger Last- und Einspeisesituation im Normalbetrieb keine Engpässe.
Netzentgelte
Entgelte für Netznutzung ab 1. Januar 2021
Entgelte für Netznutzung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020
- Preise für Netznutzung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 (XSLS)
- Preise für Netznutzung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 (PDF)
Entgelte für Netznutzung vom 1. Januar bis 30. Juni 2020
- Preise für Netznutzung vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 (XLSX)
- Preise für Netznutzung vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 (PDF)
Archiv - Entgelte für die Netznutzung von 2017 bis 2019
- Entgelte für Netznutzung vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 (PDF)
- Entgelte für Netznutzung vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 (PDF)
- Entgelte für Netznutzung vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 (PDF)
Entgelte für Mehr- und Mindermengen (SLP-Profilgruppe)
Für die Abrechnung von Mehr- und Mindermengen werden die vom BDEW veröffentlichten Preise angewendet.
Die zur Anwendung kommenden Preise finden Sie unter folgendem Link.
https://www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom/
Umsatzsteuer
Die Preise für Jahresmehr- und -mindermengen sind Nettopreise. Das Entgelt wird auf Basis dieser Nettopreise ermittelt. Die Nettopreise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer (derzeit 19 %) zum Rechnungsbetrag.
Referenzpreisblatt für vermiedene Netzentgelte bei dezentraler Einspeisung gemäß § 18 StromNEV
Referenzpreisblatt gültig vom 01.01.2020 - 30.06.2020
- Referenzpreisblatt - gültig vom 01.01. - 30.06.2020 (XLSX)
- Referenzpreisblatt - gültig vom 01.01. - 30.06.2020 (PDF)
Referenzpreisblatt gültig vom 01.07.2020 - 31.12.2020
- Referenzpreisblatt - gültig vom 01.07. - 31.12.2020 (XLSX)
- Referenzpreisblatt - gültig vom 01.07. - 31.12.2020 (PDF)
Referenzpreisblatt gültig ab 01.01.2021
Netzstrukturdaten
Veröffentlichungspflicht gemäß § 27 Abs. 2 StromNEV
Stromkreislängen
Kabelleitungen:
Mittelspannung | 143,3 | km |
Niederspannung | 275,7 | km |
Freileitung:
Niederspannung | 15,8 | km |
Installierte Leistung der Umspannebenen
MS/NS | 79,6 | MVA |
Entnommene Jahresarbeit
Mittelspannung | 45.412,902 | W [MWh] |
Umspannung MS/NS | 2.289,452 | W [MWh] |
Niederspannung | 76.860,565 | W [MWh] |
Anzahl der Entnahmestellen
MS/NS | 20 | Stück |
Mittelspannung | 62 | Stück |
Niederspannung | 27.119 | Stück |
Versorgungsgebiet nach Einwohnern
Gesamt | 35.501 | Einwohner |
Fläche des Netzgebietes zum 31.12.2020
Geographische Fläche gesamt | 34,7 | km² |
Versorgte Fläche Mittelspannung | 34,7 | km² |
Versorgte Fläche Niederspannung | 11,7 | km² |
Versorgungsgebiet der EWB (blau) - Grafik

Anzahl der Entnahmestellen mit 1/4 h-registrierenden Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung
1/4 h-reg. Leistungsmessung/Zählerstandsgangmessung | 238 | Stück |
sonstige Entnahmestellen | 27.211 | Stück |
Grundzuständiger Messstellenbetreiber für konventionelle Messtechnik
Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH
Stand: 31.12.2020
Energiestrukturdaten/Netzverluste
Veröffentlichungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 StromNEV und § 10 Abs. 2 StromNEV
Energiestrukturdaten
Jahreshöchstlast
Jahreshöchstlast | 24.942,21 | Pmax [kW] |
Höchstentnahmelast
Höchstentnahmelast aus der vorgelagerten Netzebene | 23,090 | Pmax [kW |
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene | 78.223,775 | W [MWh] |
Summenlast Netzverluste
Summenlast der Netzverluste | 0,971 | Pmax [MW] |
Summenlast nicht leistungsgemessener Kunden
Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden | 12,831 | Pmax [MW] |
Summenlast der Fahrplanprognose
Summenlast der Fahrplanprognosen der SLP-Kunden | 13,552 | Pmax [MW] |
Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene
Mittelspannung | 11.087,83 | Pmax [kW] |
Niederspannung | 2.874,90 | Pmax [kW] |
Netzverluste
Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene
Summe der Netzverluste:
Menge der Verlustenergie | 4.951,711 | W (MWh) |
Mittelspannung MS | 1.248,911 | W (MWh) |
Umspannung MS/NS | 1.173,326 | W (MWh) |
Niederspannung NS | 2.529,474 | W (MWh) |
Beschaffungskosten
Durchschnittliche Beschaffungskosten für Verlustenergie | 3,944 | ct/kWh |
Summe der Netzverluste
Summenlast der Netzverluste | 0,971 | Pmax [MW] |
Netzrelevante Daten - Übersicht
Grund-, Ersatzversorgung - Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Grundversorgung
Die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH ist für die Versorgung mit Elektrizität im Niederspannungsnetz Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG im Netzgebiet der Stadt Bautzen.
Stand 01.07.2019
Allgemeine Bedingungen zur Grund- und Ersatzversorgung
Für das Niederspannungsnetz der Stadt Bautzen ist die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH als Grundversorger nach § 36 EnWG auch Ersatzversorger.
Elektrische Energie zur Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne Abschluss eines Stromlieferungsvertrages mit einem Stromhändler bezogen wird. Diese Belieferung ist gemäß
§ 38 EnWG auf maximal drei Monate beschränkt.
- Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV (PDF)
- Ergänzende Bedingungen zur Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV (PDF)
Allgemeine Preise für die Grund- und Ersatzversorgung
Dezentrale Einspeisung
Anmeldung Erzeugungsanlage
Die wichtigsten Schritte von der Anfrage bis zur Inbetriebnahme Ihrer Erzeugungsanlage
Der Netzbetreiber ist bereits in die Planungsphase mit einzubinden!
1. Die schriftliche Anfrage
Im ersten Schritt übermitteln Sie (gemeinsam mit einer im Installateurverzeichnis Sachsen Ost eingetragenen Elektrofachfirma) uns alle wichtigen Informationen (Technische Daten, Einspeisemanagement, Messkonzept, Angaben zur EEG-Umlage) zu der geplaten Anlage mittels des Formulars "Datenblatt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen" und der "Anmeldung zum Netzanschluss Strom".
Ergänzend zum Datenblatt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen ist der Lageplan mit Aufstellungsort der Anschlussanlage und der Erzeugungseinheiten einzureichen.
- Datenblatt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen (PDF)
- Vollmacht (PDF)
- Datenblatt Stromspeicheranlagen (PDF)
- Anmeldung steckerfertige Solarstromanlage (PDF)
2. Überprüfung der Netzanschluss-/Einspeisemöglichkeit
Nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen erhalten Sie gemäß § 8 Abs. 5 EEG einen Zeitplan zum weiteren Verlauf. Ihre Anfrage wird hinsichtlich der Voraussetzungen zur Netzanschluss-/Einspeisemöglichkeit seitens des Netzbetreibers überprüft.
3. Netzanschlussvertrag - Einspeisung
Nach erfolgter Überprüfung erhalten Sie den "Netzanschlussvertrag Einspeisung" sowie die "Bestätigung technische Umsetzung Einspeisemanagement", welche Sie bitte unterzeichnet an EWB zurück senden.
- Bestätigung technische Umsetzung Einspeisemanagement (PDF)
- Mustervertrag - Netzanschlussvertrag Einspeisung (PDF)
4. Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage
Die von Ihnen beauftragte Elektrofachfirma informiert uns mit Hilfe des Formulars "Datenblatt Fertigstellung Anschluss Stromerzeugungsanlagen" über die fertiggestellte Erzeugungsanlage. Die Inbetriebsetzung erfolgt durch die Elektrofachfirma in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, Anlagenerrichter sowie Anlagenbetreiber. Das Inbetriebsetzungsprotokoll ist dem Netzbetreiber zu übergeben. Die Inbetriebnahme erfolgt auf Basis des unterzeichneten Vertrages.
5. Rechnung
Nach Ausführung der Inbetriebnahme erhalten Sie die Rechnung.
6. Vertrag über die Einspeisung
Nach erfolgter Inbetriebnahme erhalten Sie den Einspeisevertrag, welcher die Abnahme und die finanzielle Förderung von Strom regelt, den der Anlagenbetreiber (nachfolgend Einspeiser genannt) aus seiner Stromerzeugungsanlage gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erzeugt und in das Verteilungsnetz des Netzbetreibers einspeist.
7. Meldepflicht der Anlagenbetreiber
Betreiber von Photovoltaikanlagen sind gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet, die Stammdaten dieser Anlagen im Marktstammdatenregister einzutragen.
Damit die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesatz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Fristen für die Registrierung beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung!
8. Abschlagszahlung
Nach Einreichung aller geforderten Unterlagen erhalten Sie eine Abschlagsbestätigung.
Erzeugungsanlagen
Niederspannung
VDE-AR-N 4105: 2018-11 - Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz - Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (Link zum VDE:
Mittelspannung
VDE-AR-N 4110: 2018-11: TAR Mittelspannung - Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz und deren Betrieb (Link zum VDE:
Technische Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach §§ 9 und 14 EEG
- Bestätigung technische Umsetzung Einspeisemanagement (PDF)
- Technische Anschlussbedingungen zur Umsetzung des Wirk- und Blindleistungsmanagements von Erzeugungsanlagen und Speichern bei Anschluss an das Niederspannungsnetz der EWB
- Technische Anschlussbedingungen zur Umsetzung des Wirk- und Blindleistungsmanagements von Erzeugungsanlagen und Speichern bei Anschluss an das Mittel- und Hochspannungsnetz der EWB
Preise für Fernkommunikation nach § 9 EEG
EEG-Umlage
Information für Eigenversorger (EEG-Umlage)
Formulare "Erklärungen EEG-Umlagepflicht gem. EEG 2017 (neu)":
- Formular für NEUANLAGEN (IBN ab 01/2019) PDF)
- Formular für BESTANDSANLAGEN (IBN vor 01/2019) (PDF)
- Fragebogen Messung-Schätzung (PDF)
Aktualisierung für das Kalenderjahr 2019
Für das Kalenderjahr 2019 haben sich durch das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0) und das Gesetz zur Änderung des Energiendienstleistungsgesetzes und anderer Energieeffizienzmaßnahmen (EDLG) verschiedene Änderungen bei der EEG-Umlagepflicht rückwirkend zum 1. Januar 2019 ergeben, die in den aktualisierten Informations- und Meldebögen berücksichtigt werden und die bereits für die Endabrechnung des Jahres 2019 in 2020 relevant sind:
- Änderungen bei der EEG-Umlagepflicht für die Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit Aufnahme der Eigenversorgung seit dem 1. August 2014.
- Anpassungen bei den Regelungen zu Messung und Schätzung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen.
Für Betreiber von Bestandsanlagen, die keine Änderungen, also keine Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung vorgenommen haben, ist keine (erneute) Meldung erforderlich!
Die veröffentlichten Meldebögen stellen Formularvorgaben des Netzbetreibers nach § 74a Abs. 4 EEG 2017 (neu) dar und sind somit zwingend durch den Eigenversorger zu nutzen, soweit diese Angaben nicht bereits auf Basis der geltenden Rechtslage erfolgt sind. Andernfalls droht die Erhöhung der EEG-Umlage für die gemeldeten Strommengen nach § 61 i EEG 2017 (neu).
Änderungen für hocheffiziente KWK-Anlagen (§§ 61 c und d EEG 2017 (neu))
Für eine Reduzierung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit Aufnahme der Eigenversorgung seit dem 1. August 2014 finden sich in §§ 61c und d EEG 2017 (neu) neue Anforderungen.
Für hocheffiziente KWK-Anlagen mit Aufnahme der Eigenversorgung ab dem 1. August 2014 ist für das Kalenderjahr 2019 die EEG-Umlagepflicht einheitlich auf 40 Prozent zurückgeführt worden. Die Voraussetzungen des § 61c EEG 2017 sind einzuhalten. Der „Claw-back“-Mechanismus und eine Differenzierung nach Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung entfällt damit für 2019. Für Anlagen, bei denen eine Eigenerzeugung erst seit dem 1. Januar 2018 aufgenommen wurde, gilt diese EEG-Umlagereduzierung allerdings nur, wenn in der Anlage Strom ausschließlich auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Sofern die Eigenversorgung erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde und die KWK-Anlage ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugt, gilt unter den weiteren Voraussetzungen des § 61c EEG 2017 ebenfalls die Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 Prozent.
Grundlagen für die Meldung von Eigenversorgungen
Zu berücksichtigen ist, dass die nachfolgenden Ausführungen nur für Eigenversorgungen nach § 61 i. V. m. § 3 Nr. 19 EEG 2017 gelten.
Bei der unmittelbaren Belieferung von dritten Letztverbrauchern ist stets die volle EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen. Die Zahlungspflicht an den Übertragungsnetzbetreiber (nicht Verteilnetzbetreiber als Anschlussnetzbetreiber) gilt dann für den gesamten Sachverhalt, also sowohl für die EEG-Umlage auf Eigenversorgungs- als auch auf Drittbelieferungsmengen (§ 61j Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017).
Die Eigenversorgung unterliegt, ebenso wie der sonstige Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, weiterhin grundsätzlich der vollen EEG-Umlage (§ 61 EEG 2017). Die Fälle, in denen die EEG-Umlagepflicht auch künftig entfällt, wie z. B. für die Eigenversorgung aus Kleinanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 10 kW für eine Strommenge von max. 10 MWh pro Kalenderjahr, sind in § 61a EEG 2017 geregelt, Reduzierungen der EEG-Umlagepflicht finden sich in den §§ 61b ff. EEG 2017 (neu).
Weiterhin sind für die Messung und Berechnung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen die Vorgaben des § 62a und 62b EEG 2017 (neu) zu beachten (siehe dazu auch den Fragebogen "Messung und Schätzung":
Nach der Systematik des EEG 2017 (neu) ist zunächst zu ermitteln, wer als Letztverbraucher anzusehen ist.
„Bagatellverbräuche“, d. h. geringfügige Stromverbräuche von Dritten nach § 62a EEG 2017 (neu) werden nicht separat von den Eigenversorgungsmengen erfasst oder gemeldet. Eine Zurechnung von Drittmengen zu Eigenversorgungs-/Eigenerzeugungsmengen findet statt, wenn die Stromverbräuche des Dritten
1. geringfügig sind,
2. üblicher Weise und im konkreten Fall nicht abgerechnet werden und
3. verbraucht werden
a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Eigenversorgers/Eigenerzeugers
und
b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung des Dritten gegenüber der Eigenversorger/Eigenerzeuger oder des Eigenversorgers/Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.
Das Risiko, dass es sich nicht um Bagatellverbräuche, sondern EEG-umlagepflichtige Drittmengen handelt, liegt beim Eigenversorger, der diese Mengen nicht separat an den ggf. zuständigen Übertragungsnetzbetreiber meldet und hierfür die EEG-Umlage zahlt.
Handelt es sich nicht um Bagatellverbräuche, aber um Strommengen, die unterschiedlichen Umlagesätzen unterliegen, ist grundsätzlich eine Erfassung und Abgrenzung dieser Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erforderlich (§ 62b Abs. 1 EEG 2017). Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und umfangreiche Nachweise erbracht werden, können diese Strommengen aber auch geschätzt werden (§ 62b Abs. 2 bis 5 EEG 2017).
Für die Kalenderjahre 2019 und 2020 ist die Übergangsregelung des § 104 Abs. 10 EEG 2017 zu beachten. Erst ab 2020 ist der Nachweis zu erbringen, dass ab 2021 § 62b Abs. 1 und 2 EEG 2017 eingehalten wird (Messung oder Schätzbefugnis). Für Strommengen, die vor den 1. Januar 2018 verbraucht wurden, gilt das Leistungsverweigerungsrecht des § 104 Abs. 11 EEG 2017 (keine Amnestie).
Hinweis:
Auch Speicher sind Stromerzeugungsanlagen im Sinne des EEG 2017. Für die EEG-Umlage bei der Zwischenspeicherung von Strom gelten die besonderen Voraussetzungen gem. § 61l Abs. 1 bis 1c EEG 2017 (neu). Je Anlage – und damit auch je Speicher, der für die Eigenversorgung oder Eigenerzeugung genutzt wird, ist ein gesonderter Bogen auszufüllen.
Meldepflichten
Nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 müssen Eigenversorger/Letztverbraucher dem zuständigen Netzbetreiber – soweit noch nicht geschehen – unverzüglich alle Angaben übermitteln, die dieser zur Prüfung der EEG-Umlagepflicht für den in der Stromerzeugungsanlage erzeugten und für die Eigenversorgung oder zu sonstigen Zwecken verbrauchten Strom benötigt. Das gilt insbesondere, soweit sich seit der letzten Meldung relevante Änderungen ergeben haben.
Die Meldung muss gegenüber uns als Ihrem Netzbetreiber erfolgen, wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage ausschließlich selbst verbrauchen und darüber hinaus etwaigen Überschussstrom an uns liefern oder ein Direktvermarktungsunternehmen eingeschaltet haben. Wenn Sie Strom direkt an einen anderen Letztverbraucher liefern, muss die Meldung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber (Name, Anschrift) abgegeben werden. Wir dürfen um eine Kopie der Meldung bitten.
Keine Meldepflicht besteht nur, wenn dem Netzbetreiber die erforderlichen Informationen bereits nachweislich vorliegen, z. B. wenn sie im Rahmen der Inbetriebsetzungsmeldung bereits übermittelt wurden. Keine Meldepflicht gilt, wenn die installierte Leistung der Stromerzeugungsanlage 1 kW nicht überschreitet (bei PV-Anlagen: 7 kWp). Änderungen sind stets unverzüglich mitzuteilen.
Wenn die Mitteilungspflicht nicht bis zum 28. Februar des Folgejahres erfüllt wird, wird die entfallende oder verringerte EEG-Umlage gesetzlich für das jeweilige Kalenderjahr rückwirkend um 20 Prozentpunkte erhöht (§ 61i Abs. 2 EEG 2017 (neu)). Diese Sanktionsfolge greift seit der Pflichtmeldung zum 28. Februar 2018 für das Kalenderjahr 2017.
Die Jahresmeldung der für die Abrechnung der EEG-Umlage erforderlichen Angaben, insbesondere die Mitteilung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen, muss wie bislang bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen (§ 74a Abs. 2 EEG 2017). Erfolgt diese Meldung nicht fristgerecht, fällt auf die ggf. umlagereduzierten Strommengen die volle EEG-Umlage an (§ 61i Abs. 1 EEG 2017 (neu)).
Soweit der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig ist, z. B. wenn Sie einen anderen Letztverbraucher aus Ihrer Anlage direkt beliefern, müssen diese Meldungen an den Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen.
Für die Abwicklung der EEG-Umlage bei Stromspeichern nach § 61l Abs. 1 EEG 2017 (neu) haben die Übertragungsnetzbetreiber ein Excel-Tool mit Hinweisen zur Verwendung zur Verfügung gestellt.
Bestandsanlagen
Bestandsanlagen im Sinne der §§ 61e und 61f EEG 2017 (neu) sind zwar grundsätzlich weiterhin von der EEG-Umlage befreit, die Möglichkeit der Erweiterung von Bestandsanlagen um bis zu 30 Prozent der ursprünglich installierten Leistung entfiel jedoch zum 31. Dezember 2017.
Nach § 61g EEG 2017 (neu) führt jede Erneuerung oder Ersetzung einer Stromerzeugungsanlage (ohne Erweiterung) ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich zu einer EEG-Umlage von 20 Prozent. Eine Ausnahme hiervon ist vorgesehen für den Fall, dass ein Generator vor Ablauf der handelsrechtlichen Abschreibung oder Auslaufen der Förderung nach dem EEG – z. B. aufgrund eines Defekts – ausgetauscht werden muss oder das die Stromerzeugung von Kohle auf Gas oder Erneuerbare Energien umgestellt wird; in diesem Fall bleibt es auch bei Ersetzungen oder Erneuerungen nach dem 31. Dezember 2017 bei null Prozent EEG-Umlage.1 Bei Erweiterungen ab dem 1. Januar 2018 entfällt der Bestandsschutz für diese Stromerzeugungsanlage vollständig; es ist EEG-Umlage wie für eine neue Stromerzeugungsanlage zu zahlen. Soweit Sie an Ihrer Stromerzeugungsanlage Erweiterungen, Erneuerungen oder Ersetzungen vornehmen, sind uns diese gemäß § 74a Abs. 1 EEG 2017 unverzüglich mitzuteilen.
„Erneuert“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass wesentliche Bestandteile des Generators (z. B. Stator oder Rotor) bzw. des jeweiligen PV-Moduls ausgetauscht werden. Ein Austausch nur unwesentlicher Teile des Generators oder bloße Reparatur- und Wartungsarbeiten sollen nach der Gesetzesbegründung hingegen nicht ausreichen. „Ersetzt“ wird eine Anlage, wenn der komplette Generator bzw. das PV-Modul ausgetauscht werden. „Erweitert“ wird eine Anlage, wenn die installierte Leistung der Stromerzeugungsanlage erhöht wird.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Nachlesen können Sie den genauen Wortlaut der Änderungen des EEG 2017 (neu) unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/EEG_2017.pdf
1 In diesem Fall legen Sie dem Fragenboge bitte entsprechende Nachweise bei.
Marktstammregister
Inkrafttreten
Am 1. Juli 2017 ist die "Marktstammdatenregister-Verordnung (MaStRV)" in Kraft getreten.
Mit Inbetriebnahme des Webportals zum Marktstammdatenregister (MaStR) am 31. Januar 2019 kommen auf alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Stromspeichern neue Verpflichtungen hinzu.
Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird künftig das zentrale Register für alle Stromerzeugungsanlagen sowie für alle Stromspeicher in Deutschland sein. Als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich und Ihre Anlagen in diesem Portal zu registrieren - unabhängig davon, ob Ihre Anlage bereits in einem früheren Register registriert wurde oder nicht.
Das neue Portal finden Sie unter folgendem Link: https://www.marktstammdatenregister.de
Informationen der BNetzA zur Registerungspflicht für alle Stromerzeugungsanlagen finden Sie unter folgendem Link:
Direktvermarktung
Wahl der Veräußerungsform nach § 21 b EEG 2017 sowie § 4 KWKG 2016
Gemäß der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, gibt es für Anlagenbetreiber folgende Veräußerungsformen gem. § 21 b EEG 2017:
- Marktprämie nach § 20 EEG 2017 (geförderte Direktvermarktung)
- Sonstige Direktvermarktung nach § 21 a EEG 2017 (nicht geförderte sonstige Direktvermarktung)
- Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 1 EEG 2017 (Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW)
- Einspeisevergütung nach § 21 (1) Nr. 2 EEG 2017 (Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als
100 kW - Ausfallvergütung)
Gemäß der Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, wurde die verpflichende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kWel eingeführt.
Folgende Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom gem. § 4 KWKG möglich:
- Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen > 100 kWel
a) Direktvermarktung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 KWKG 2016 - Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤ 100 kWel
a) Direktvermarktung gem. § 4 Abs. 2 S. 1 KWKG 2016
b) kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG 2016
Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 S. 3 KWKG 2016 kann auch eine kaufmännisch-bilanzielle
Weitergabe genutzt werden.
Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤ 100 kWel ist die Direktvermarktung weiterhin
optional, es gilt die kaufmännische Abnahme des eingespeisten Stroms durch den Netzbetreiber.
Grundlage für die Direktvermarktung sind die durch die Bundesnetzagentur zum 1. Oktober 2017 veröffentlichten "Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom) - MPES" - BK6-16-200.
An-, Um- und Abmeldung:
Der Anmeldeprozess sieht vor, dass Meldungen für bestehende Erzeugungsanlagen an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse netznutzung@secure.ewbautzen.de zu senden sind.
Sollten Sie für Ihre Bestandsanlage noch keine aktualiserten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese mittels einer ORDERS-Anfrage abzufragen.
Die Meldung in die Direktvermarktung; bei bereits bestehender Direktvermarktung, eine Änderung der Direktvermarktungsform bzw. eine Änderung der prozentualen Anteile erfolgt gemäß den Vorgaben/Fristen des § 22 c EEG 2017.
Gemäß dem Beschluss BK6-16-200 wird die erstmalige Zuordnung einer Neuanlage in die Direktvermarktung nach EEG 2017 bzw. KWKG 2016; die Rückzuordnung einer Einspeisestelle in die gesetzliche Förderung des EEG/KWKG (sofern keine Verpflichtung zur Direktvermarktung vorliegt); der kurzfristige Lieferantenwechsel sowie der Wechsel in bzw. aus der Ausfallvergütung gem. § 21 (1) Nr. 2 EEG 2017 mittels Formular "Anmeldung von Bilanzkreiswechseln / Erstzuordnung von Neuanlagen / Rückzuordnung von Anlagen" durchgeführt.
Dazu senden Sie uns bitte das ausgefüllte und unterzeichnete Formular per Fax-Nr.: 03591 3752-319 oder per E-Mail an das Postfach netz_info@ewbautzen.de.
Die Erzeugungsanlage muss eindeutig identifizierbar sein. Sofern die Anmeldung zur Direktvermarktung nicht durch den Anlagenbetreiber, sondern einem Dritten erfolgt, ist die Vorlage der Vollmacht notwendig.
Fernsteuerbarkeit § 20 EEG 2017
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Marktprämie ist u. a. die nachgewiesene Fernsteuerbarkeit der Erzeugungsanlage durch den Direkvermarkter gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017. Bei Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit gem. § 20 Abs. 1 EEG 2017 spätestens bis zu Beginn des zweiten Kalendermonats nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen.
Für den erforderlichen Nachweis stellen wir ein standardisiertes Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. (2) - (4) EEG 2017" zur Verfügung. Dieses Formular ist durch den Direktvermarkter sowie durch den Anlagenbetreiber zu unterzeichnen und mit dem Einbaubeleg der technischen Einrichtung sowie dem Protokoll über den durchgeführten Test der Kommunikationsverbindung fristgerecht an das Postfach netz_info@ewbautzen.de zu senden.
Weitere Voraussetzungen für die Direktvermarktung
Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte ebenfalls erfüllt werden:
Die Erzeugungsanlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. (1) Nr. 1 und 2 EEG 2017 ausgestattet (Rundsteuerempfänger bzw. Fernwirkanlage), mit der der Netzbetreiber jederzeit
- die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
- die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
Ihr Kontaktdatenblatt mit EDIFACT-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.
Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls erforderlich).
Sollten Sie weitere Fragen zur Direktvermarktung, Fragen zur Abrechnung oder Fragen zur korrekten Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage haben, können Sie uns gern telefonisch unter 03591 3752-302 oder per E-Mail netz_info@ewbautzen.de erreichen.
Elektromobilität
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge
Nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) § 19 Abs. (2) sind Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dem zuständigen Netzbetreiber (Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH) anzuzeigen.
Ist die Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage größer als 12 Kilovoltampere, muss der Netzbetreiber zustimmen.
Durch die Anmeldung der Ladeeinrichtung können diese Angaben bei der Planung des Niederspannungsnetzes berücksichtigt werden. Weiterhin sollen dadurch eventuelle Netzrückwirkungen, welche das Niederspannungsnetz beeinflussen, vermieden werden.
Zur Anmeldung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge senden Sie uns bitte folgende Unterlagen vollständig ausgefüllt zu:
Anmeldung zum Netzanschluss - Strom
Datenblatt Ladeeinrichtung Elektrofahrzeuge
Technische Datenblätter der installierten Ladeeinrichtung
Nach jeder erfolgten Inbetriebnahme von Ladeeinrichtungen reichen Sie bitte das unten aufgeführte Datenblatt vollständig ausgefüllt ein.
Gasnetz
Netzanschluss
Anmeldung zum Netzanschluss
Sie möchten für Ihr Haus, Ihre Firma bzw. Ihr Grundstück
- einen neuen Erdgas-Hausanschluss errichten lassen,
- den vorhandenen Netzanschluss ändern oder
- die Anschlussleistung der vom Netzanschluss versorgten Gasgeräte erhöhen?
Die wichtigsten Schritte von der Anfrage bis zur Fertigstellung Ihres Netzanschlusses:
1. Die schriftliche Anfrage
Gemeinsam mit einem im Installateurverzeichnis Sachsen Ost eingetragenen Vertragsinstallationsunternehmen teilen Sie uns Ihr Anliegen mittels des Vordrucks "Anmeldung zum Anschluss an das Erdgasnetz" mit. Am besten Sie legen einen Lageplan oder den aktuellen Flurkartenauszug bei.
2. Die Abstimmung und Beratung
Mit unserem Kundenberater besprechen Sie die Anschlussvariante, den Anschlusspunkt sowie einen möglichen Ausführungstermin.
3. Das Kostenangebot
Für die Errichtung oder Änderung des Netzanschlusses wird Ihnen das Kostenangebot auf der Grundlage der NDAV in Form eines Netzanschlussvertrages zugesandt. Weiterhin gelten die technischen Mindestanforderungen - Anschluss an das Nieder- oder Mitteldrucknetz der EWB sowie die Mindestanforderungen an den Aufbau der Mess- und Zähleinrichtung.
Mit der Unterzeichnung und dem Eingang des Netzanschlussvertrages bei der EWB erteilen Sie Ihren verbindlichen Auftrag zur Ausführung des Vorhabens.
4. Die Errichtung des Netzanschlusses
Die Errichtung des Netzanschlusses erfolgt auf der Grundlage des Netzanschlussvertrages und unter Berücksichtigung Ihres Terminwunsches. Den zuständigen Ansprechpartner dafür finden Sie ebenfalls im Netzanschlussvertrag.
5. Die Inbetriebsetzung
Ihre Gasanlage wird nach Öffnen der Hauptabsperreinrichtung und dem Zähler-/Reglereinbau durch die EWB und dem von Ihnen beauftragten Vertragsinstallationsunternehmen vorgenommen. Voraussetzung ist der Eingang der Fertigstellunganzeige durch die von Ihnen beauftragte Fachfirma sowie der technisch einwandfreie Zustand der Kundenanlage.
6. Die Rechnung
Nach Ausführung der Bauarbeiten erhalten Sie die Rechnung. Darin enthalten sind alle Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich festgestellten Baumengen. Wurde vor Baubeginn eine Anzahlung vertraglich vereinbart, wird Ihnen der angezahlte Betrag bei der Endabrechnung gutgeschrieben.
Installateurverzeichnis
Gemäß § 13 Absatz 2 NDAV dürfen Arbeiten an Gasanlagen nur durch Installationsunternehmen ausgeführt werden, die in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sind.
Sie sind auf der Suche nach einem Gasinstallateur in Ihrer Nähe, dann nutzen Sie den von SachsenEnergie AG zur Verfügung gestellten Link:
Technische Anforderungen und Voraussetzungen
Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung
Niederdruck:
- Niederdruckanschlussverordnung - NDAV (PDF)
- Ergänzende Bedingungen der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH zur Niederdruckanschlussverordnung (PDF)
Mittel- und Hochdruck:
Technische Mindestanforderungen
- Technische Anschlussbedingungen (TAB) für Hausanschlüsse an das Gasnetz der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (PDF)
- Technische Mindestanforderungen für die Auslegung und den Betrieb dezentraler Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz (PDF)
Regelung zur Messung an Ein- und Ausspeisepunkten
Verträge
Veröffentlichung gem. § 29 Absatz 1 NDAV
Am 08.11.2016 ist die Niederdruckanschlussverordnung - NDAV vom 01.11.2006 (BGBl. I S. 2485) in Kraft getreten.
Die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH macht hiermit von ihrem Recht gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt von allen Anschlussnehmern die Anpassung ihrer Anschlussverträge an die neue Rechtslage mit Wirkung zum 01.05.2007.
Dies bedeutet, dass ab 01.05.2007 die Niederdruckanschlussverordnung sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen für alle mit den Energie- und Wasserwerken Bautzen GmbH begründeten Niederdruckanschlussverhältnissen sowie für alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzen, gelten. Die NDAV sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen sind im Internet verfügbar und können selbstverständlich unentgeltlich bei der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH, Schäfferstraße 44, eingesehen und bezogen werden.
Netzanschlussvertrag
Entgelte
Hausanschlusspreise Gas
Nachfolgend finden Sie die Preise für die Herstellung sowie Trennung eines Netzanschlusses Gas.
Wir sind für Sie da.
E-Mail: es@ewbautzen.de
Netznutzung
Netzzugangsbedingungen
Mit dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 und der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) vom 3. September 2010 sind Regelungen für den Netzzugang Dritter im deutschen Erdgasmarkt geschaffen worden.
Die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH betreibt ein örtliches Verteilnetz. Sie stellt ihr Gasversorgungsnetz allen Netzkunden im Rahmen der Netznutzung zur Verfügung.
Die jeweils aktuell gültige Kooperationsvereinbarung zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen (KoV) regelt alle Einzelheiten, die für einen transpartenen, diskriminierungsfreien, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzugang notwendig sind.
- Kooperationsvereinbarung - gültig ab 01.10.2018 (PDF)
- Kooperationsvereinbarung - gültig ab 01.01.2018 (PDF)
Verträge
Der Lieferantenrahmenvertrag regelt alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung.
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag gültig ab 01.10.2018:
- Lieferantenrahmenvertrag GasKoV X (PDF) - gültig ab 01.10.2018
- Anlagen 1-8 Lieferantenrahmenvertrag Gas KoV X - gültig ab 01.01.2021
- Anlagen 1-8 Lieferantenrahmenvertrag Gas KoV X - 01.07.2020 - 31.12.2020
- Anlagen 1-8 Lieferantenrahmenvertrag gas KoV X - gültig vom 01.01.2019 bis 31.12.2019
- Kontaktdatenblatt (PDF)
Verfahren
Standardlastprofilverfahren
Der Netzbetreiber wendet gemäß § 24 Absatz 1 GasNZV im Verteilnetz des Netzbetreibers Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH ein synthetisches Standardlastprofilverfahren an.
In der folgenden Datei sind die verfahrensspezifischen Parameter zu entnehmen.
Wiederverkäuferbescheinigung
GeLi Gas - Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Erdgas
Im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses BK7-07-067 der Bundesnetzagentur (BNetzA) möchten wir Sie darüber informieren, dass bei der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH die vorgeschriebenen Formate zum Datenaustausch seit 01.08.2008 eingeführt wurden.
Kontaktdatenblatt Netzbetreiber Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH
Zertifikate Netzbetreiber Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH
Netzentgelte
Preise für Netznutzung - gültig ab 1. Januar 2021
- Preise für Netznutzung - gültig ab 1. Januar 2021 (XLSX)
- Preise für Netznutzung - gültig ab 1. Januar 2021 (PDF)
Preise für Netznutzung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020
- Preise für Netznutzung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 (XSLS)
- Preise für Netznutzung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 (PDF)
Preise für Netznutzung vom 1. Januar bis 30. Juni 2020
- Preise für Netznutzung vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 (XLSX)
- Preise für Netznutzung vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 (PDF)
Entgelte für Netznutzung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019
Preise für Netznutzung von 2016 bis 2018
Netzbeschreibung
Versorgungsgebiet
Die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH betreibt ein örtliches Verteilnetz. Sie stellt ihr Gasversorgungsnetz allen Netzkunden im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung.
Die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH transportiert das Erdgas von der jeweiligen Übernahmestelle (Einspeisepunkt) über ihr Verteilnetz bis zur Übergabestelle (Ausspeisespunkt).
Das genaue Versorgungsgebiet ist im Lageplan dargestellt (Versorgungsgebiet der EWB).

Die Ortsteile Auritz, Kleinwelka, Salzenforst-Bolbritz und Stiebitz/Rattwitz werden durch die SachsenEnergie AG versorgt.
Es existiert eine Ausspeisestelle, wo die SachsenEnergie AG in das Teilnetz Stiebitz/Rattwitz ausspeist. Speicheranlagen sind keine vorhanden.
Über die Netzkopplungspunkte wird das Erdgas in Hochdruckleitungen PN 16 transportiert und in das MD-Netz eingespeist.
Die Versorgung unserer Kunden erfolgt über das nachgelagerte Mittel- und Niederdrucknetz.
Gasbeschaffenheit
Das vom Transportkunden eingespeiste Gas muss eine Gasbeschaffenheit aufweisen, die zu o. g. Daten kompatibel ist. Es müssen die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen und des DVGW-Regelwerkes - insbesondere G 260 und G 685 - vom Kunden gewährtleistet werden.
Referenzbrennwert 2020 | 11,261 | kWh/m3 |
Abrechnungsbrennwerte 2021
Abrechnungsbrennwerte 2016 bis 2020
Abrechnungsbrennwerte 2011 bis 2015
Marktgebietszuordnung
Alle Entnahmestellen aus dem örtlichen Gasverteilernetz der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH sind dem H-Gas Marktgebiet GASPOOL zugeordnet.
Vorgelagerter Netzbetreiber
SachsenNetze GmbH
Netzkopplungspunkte
Netzkopplungspunkt NKP 1:
Gemeinsame Bezeichnung | SachsenNetze-EWB Bautzen Muskauer Straße | |
Gauß-Krüger-Koordinaten | 5460275-5672496 | |
EIC-Code | 37Z0000000039789 |
Netzkopplungspunkt NKP 2:
Gemeinsame Bezeichnung | SachsenNetze-EWB Bautzen Niederkainaer Straße | |
Gauß-Krüger-Koordinaten | 5462189-5672852 | |
EIC-Code | 37Z0000000039797 |
Netzkopplungspunkt NKP 3:
Gemeinsame Bezeichnung | SachsenNetze-EWB Teichnitz | |
Gauß-Krüger-Koordinaten | 5459261-5674430 | |
EIC-Code | 37Z000000003977B |
Netzkopplungspunkt NKP 4:
Gemeinsame Bezeichnung | SachsenNetze-EWB Bautzen Neusalzaer Straße | |
Gauß-Krüger-Koordinaten | 5460290-5670398 | |
EIC-Code | 37Z000000006844F |
Kapazitätsengpässe
GasNZV § 20 (1)
Es liegen keine Bauvorhaben vor, die eine Kapazitätseinschränkung im Transportnetz der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH verursachen.
Kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbeiten 2021: keine geplanten Maßnahmen
Netzstrukturdaten
Veröffentlichungspflichten gemäß § 27 Abs. 2 GasNEV
Kalenderjahr 2019
Länge des Gasleitungsnetzes
Hochdrucknetz | 2,6 | km |
Mitteldrucknetz | 21,2 | km |
Niederdrucknetz | 84,1 | km |
Länge des Hochdrucknetzes
Netzlänge HD Nennweite DN: 110 mm <= x < 225 mm | 1,8 | km |
Netzlänge HD Nennweite DN: x < 110 mm | 0,8 | km |
entnommene Jahresarbeit
entnommene Jahresarbeit 2020 | 235.763.263 | kWh |
Anzahl der Ausspeisepunkte
Ausspeisepunkte im Mitteldrucknetz: | 103 | Stück |
Ausspeisepunkte im Niederdrucknetz: | 4080 | Stück |
Zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmestellen
Jahreshöchstlast 2020 | 76.194 | kW |
Zeitpunkt | 02.12.2020, 09:00 Uhr |
Grund- und Ersatzversorgung
Festlegung des Grundversorgers
Die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH ist für die Versorgung mit Erdgas im Gasnetz Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 EnWG im Netzgebiet der Stadt Bautzen.
Stand 01.07.2019
Bedingungen Grundversorgung
- Gasgrundversorgungverordnung GasGVV (PDF)
- Ergänzende Bedingungen zur Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV (PDF)
Bedingungen zur Ersatzversorgung
Für das Gasnetz der Stadt Bautzen ist die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH als Grundversorger nach § 36 EnWG auch Ersatzversorger.
Erdgas zur Ersatzversorgung wird bereitgestellt, wenn vom Anschlussnutzer Erdgas ohne Abschluss eines Erdgaslieferungsvertrages mit einem Erdgashändler bezogen wird. Diese Belieferung ist gemäß § 38 EnWG auf maximal drei Monate beschränkt.
Allgemeine Preise für die Grund- und Ersatzversorgung
Messstellenbetrieb
Strom
Grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß § 3 Absatz 1 MsbG für konventionelle Messtechnik
Die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH übernimmt den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß § 3 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
- Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle in ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung
- Technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung
Informationspflichten nach § 37 Absatz 1 MsbG
Gemäß § 37 Absatz 1 MsbG müssen grundzuständige Messstellenbetreiber spätestens sechs Monate vor Rollout-Beginn Informationen über den Umfang der Verpflichtungen zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach § 29 MsbG, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 MsbG und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 MsbG sowie Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre veröffentlichen. Die entsprechenden Informationen finden Sie in folgendem Dokument.
Messstellenbetrieb durch Dritte gemäß § 5 Absatz 1 MsbG
Gemäß § 5 Absatz 1 MsbG besteht die Möglichkeit, den Messstellenbetrieb von einem Dritten durchführen zu lassen, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 MsbG gewährleistet ist.
Voraussetzung hierfür ist der standardisierte Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 MsbG (vgl. BNetzA-Beschluss vom 23.08.2017, AZ. BK6-17-042) geschlossen zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sowie die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen im Stromnetz.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Technische Mindestanforderungen an den Aufbau von Messeinrichtungen
Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität
Kontaktdaten grundzuständiger Messstellenbetreiber
Grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß § 3 Absatz 1 MsbG für mME und intelligente Messsysteme
Die DIGImeto GmbH & Co. KG übernimmt den grundzuständigen Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Hierzu gehört auch die Tätigkeit als Smart-Meter-Gateway-Administrator nach Maßgabe des Messstellenbetriebsgesetzes.
Nähere Informationen zur DIGImeto GmbH & Co. KG finden Sie hier: www.digimeto.de
Entgelte grundzuständiger Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtung/intelligente Messsysteme
Gas
Grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß § 3 Absatz 1 MsbG
Die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH übernimmt den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber gemäß § 3 Absatz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
- Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung
- Technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung
Messstellenbetrieb durch Dritte gemäß § 5 Absatz 1 MsbG
Gemäß § 5 Absatz 1 MsbG besteht die Möglichkeit, den Messstellenbetrieb von einem Dritten durchführen zu lassen, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 MsbG gewährleistet ist.
Voraussetzung hierfür ist der standardisierte Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 3 MsbG (vgl. BNetzA-Beschluss vom 23.08.2017, AZ. BK6-17-042) geschlossen zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sowie die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen im Stromnetz.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag
Technische Mindestanforderungen an den Aufbau von Messeinrichtungen
Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität
Kontaktdaten grundzuständiger Messstellenbetreiber
Gesetze und Verordnungen
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen (Stromnetz)
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) (PDF)
- Stromnetzentgeltverordnung StromNEV (PDF)
- Stromnetzzugangsverordnung StromNZV (PDF)
- Stromgrundversorgungsverordnung StromGVV (PDF)
- Niederspannungsanschlussverordnung NAV (PDF)
Gesetzliche Grundlagen (Erdgasnetz)
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) (PDF)
- Gasnetzentgeltverordnung GasNEV (PDF)
- Gasnetzzugangsverordnung GasNZV (PDF)
- Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV (PDF)
- Niederdruckanschlussverordnung NDAV (PDF)
Gesetzliche Grundlagen - Dezentrale Einspeisung
Downloads nach Sparten
Strom
Allgemeine und Ergänzende Bedingungen
- Ergänzende Bedingungen zur Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV (PDF)
- Ergänzende Bedingungen der EWB zur Niederspannungsanschlussverordnung NAV (PDF)
- Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (PDF)
- TAB 2019 (PDF)
- Ergänzung zur TAB 2019 (PDF)
An- und Aufträge
- Formular Anmeldung Netzanschluss Strom (PDF)
- Anlagen Anmeldung Netzanschluss Strom (PDF)
- Datenblatt - Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (PDF)
Musterverträge - Netzanschluss
- Netzanschlussvertrag - Leistungsgemessener Kunde (PDF)
- Netzanschlussvertrag - Kleinkunde (PDF)
- Netzanschlussvertrag - Leistungserhöhung (PDF)
Musterverträge - Anschlussnutzungsverträge
Anschlussnutzungsvertrag für Kunden oberhalb Niederspannung mit 1/4-h-Leistungsmessung
- Anschlussnutzungsvertrag (PDF)
- Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung (PDF)
- Netzanschlussdaten (PDF)
Anschlussnutzung für Kunden in Niederspannung mit 1/4-h-Leistungsmessung
- Anschlussnutzungsvertrag (PDF)
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV (PDF)
- Ergänzende Bedingungen der EWB zur Niederspannungsanschlussverordnung (PDF)
- Netzanschlussdaten (PDF)
Musterverträge - Netzzugang
Erzeugungsanlagen
- Zeitplan gemäß § 8 Absatz 5 EEG (PDF)
- Datenblatt für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen (PDF)
- Datenblatt Fertigmeldung Anschluss von Stromerzeugungsanlagen (PDF)
- Bestätigung technische Umsetzung Einspeisemanagement (PDF)
- Mustervertrag - Netzanschlussvertrag Einspeisung (PDF)
- Technische Mindestanforderungen - Einspeiseanlagen - gültig bis 30.04.2019 (PDF)
- Technische Anschlussbedingungen zur Umsetzung des Wirk- und Blindleistungsmanagements von Erzeugungsanlagen und Speichern bei Anschluss an das Niederspannungsnetz der EWB (gültig ab 01.05.2020)
- Technische Anschlussbedingungen zur Umsetzung des Wirk- und Blindleistungsmanagements von Erzeugungsanlagen und Speichern bei Anschluss an das Mittel- und Hochspannungsnetz der EWB (gültig ab 01.05.2019)
- Preise für Fernkommunikation nach § 9 EEG (PDF)
Weitere Informationen
- Wiederverkäuferbescheinigung der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (PDF)
- Erklärung zur Anwendung von Schwachlasttarifen (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2021 für Leistungsbewertung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (PDF)
- Hochlastzeitfenster 2020 für Leistungsbewertung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (PDF)
- Zertifikate (ZIP)
Gas
Allgemeine und Ergänzende Bedingungen
- Ergänzende Bedingungen der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH zur Niederdruckanschlussverordnung (PDF)
- Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung Erdgas der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (PDF)
- Technische Anschlussbedingungen (TAB) für Hausanschlüsse an das Gasnetz der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (PDF)
- Technische Mindestanforderungen für die Auslegung und den Betrieb dezentraler Erzeugungsanlagen zur Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz (PDF)
- Technische Mindestanforderungen an den Aufbau von Messeinrichtungen für Gas (PDF)
- Ergänzende Bedingungen zur Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV (PDF)
An- und Aufträge
Musterverträge
- Mustervertrag - Netzanschlussvertrag (PDF)
- Lieferantenrahmenvertrag Gas KoV X inkl. Anlagen (gültig ab 01.10.20189 (ZIP)
Entgelte
- Preisblatt Hausanschluss Gas - gültig ab 1. Juli 2020 (PDF)
- Preise für Netzung vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 (PDF)
- Preise für Netzung vom 1. Januar bis 30. Juni 2020 (PDF)
- Preise für Netznutzung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 (PDF)
- Preise für Netznutzung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 (PDF)
- Preise für Netznutzung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 (PDF)
- Preise für Netznutzung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 (PDF)
Weitere Informationen
Messstellenbetrieb
Verträge
Technische Anforderungen
- Technische Mindestanforderungen an den Aufbau von Messeinrichtungen für Strom (PDF)
- Technische Mindestanforderungen an den Aufbau von Messeinrichtungen für Gas (PDF)
- Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität (PDF)