NETZE

STROMNETZ

GASNETZ

MESSSTELLENBETRIEB

KoV

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

  • Stromnetz
  • Gasnetz
    • Netzanschluss
    • Netzzugang / Entgelte
    • Netzbeschreibung
    • Netzstrukturdaten GJ 2019
    • Grund-, Ersatzversorgung, Sonstiges
    • Kontakt
  • Gesetzliche Grundlagen
  • Digitalisierung Messwesen

Grund-, Ersatzversorgung, Sonstiges

Festlegung des Grundversorgers

Feststellung des Grundversorgers in den Netzen der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG zum 01.07.2018.


Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden(1) in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.Der Grundversorger wurde für jedes einzelne Konzessionsgebiet mit Netzen der allgemeinen Versorgung getrennt ermittelt. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung erstreckt sich das Konzessionsgebiet auf die Gemeinden:

Nr. Amtlicher Gemeindeschlüssel Ortsname Ortsteile darin Grundversorger
1 06631015 Hünfeld Kernstadt Stadtwerke Hünfeld GmbH
Mackenzell Stadtwerke Hünfeld GmbH
Nüst Stadtwerke Hünfeld GmbH
Sargenzell Stadtwerke Hünfeld GmbH
Michelsrombach Stadtwerke Hünfeld GmbH
Oberrombach Stadtwerke Hünfeld GmbH
2 06631002 Burghaun Burghaun Stadtwerke Hünfeld GmbH
Hünhaun Stadtwerke Hünfeld GmbH
Gruben Stadtwerke Hünfeld GmbH

 

 

In allen von der Stadtwerke Hünfeld GmbH betriebenen Netzen der allgemeinen Versorgung in den Konzessionsgebieten wurde folgender Grundversorger ermittelt:

STADTWERKE HÜNFELD GMBH
Lindenstraße 8
36088 Hünfeld

Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31. Dezember 2021. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01. Juli 2021.

(1) Nach § 3 Nr. 22 EnWG sind Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.