Verträge und Verfahren
Lieferantenrahmenvertrag
Netzzugangsbedingungen
Kooperationsvereinbarung Gas
Verfahren, die bei der Buchung, der Nominierung und Abwicklung der Netznutzung angewendet werden.
Verfahrensspezifische Parameter SLP
Gemäß der KoV VIII sind die Netzbetreiber verpflichtet, zum angewendeten SLP-Verfahren, die verfahrensspezifischen Parameter in einem vorgegebenen Excel-Format zu veröffentlichen:
Netzanschluss
Anmeldung einer Gasinstallation
Das nachfolgend aufgeführte Formular "Anmeldung einer Gasinstallation" kann für eine Neuerstellung, Veränderung und Demontage von Gasinneninstallationen verwendet werden.
Den Ablauf für die Anmeldung einer Gasinstallation können dem Merkblatt "Hinweise zum Anmelden einer Gasinstallation" entnommen werden.
Netzanschlussvertrag
Allgemeine Bedingungen
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck.
Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung.
Ergänzende Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung
- Ergänzende Bedingungen NDAV
- Preisblatt Ergänzende Bedingungen NDAV gültig ab 01.04.2022
- Preisblatt Ergänzende Bedingungen NDAV gültig bis zum 31.03.2022
Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss
Technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb von Netzanschlüssen. Die Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze regelt das DVGW-Arbeitsblatt G 2000.
Anpassung von laufenden Netzanschlussverträgen
Bekanntmachung der Energieversorgung Limburg GmbH
Am 08.11.2006 sind die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006 (BGBI.I S. 2477) und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) vom 01.11.2006 (BGBI I S. 2485) in Kraft getreten.
Die Energieversorgung Limburg GmbH macht hiermit von ihrem Recht gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 NAV/NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 EnWG Gebrauch und verlangt von allen Anschlussnehmern die Anpassung ihrer Anschlussverträge an die neue Rechtslage.
Dies bedeutet, dass mit Wirkung ab dem 06.05.2007 die Niederspannungsanschlussverordnung und die Niederdruckanschlussverordnung sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen für alle mit der Energieversorgung Limburg GmbH begründeten Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverhältnisse sowie für alle bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität bzw. an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzen, gelten.
Die NAV bzw. die NDAV sowie die Ergänzenden Bedingungen nebst Anlagen sind im Internet unter www.evl.de einsehbar bzw. herunterladbar und an der unten angegebenen Adresse bzw. unter der angegebenen Rufnummer erhältlich.
Energieversorgung Limburg GmbH
Ste.-Foy-Straße 36
65549 Limburg
Telefon 06431 2903-0
Telefax 06431 2903-692
Netzanschluss Biogas
Mindestanforderungen zur Einspeisung von Biomethan
Netzbeschreibung
Beschreibung des Gasnetzes
Bei dem Netz der Energieversorgung Limburg GmbH handelt es sich um ein örtliches Verteilnetz, das über vier Erdgasübernahmestationen an das Hochdrucknetz der Open Grid Europe GmbH angeschlossen ist.
Länge des Gasleitungsnetzes
Stand: 31.12.2023:
Hochdrucknetz | 2,5 | km |
Mitteldrucknetz | 77,9 | km |
Niederdrucknetz | 171,5 | km |
Hausanschlussleitungen | 108,9 | km |
Leitungsdurchmesserklassen HD
Leitungsdurchmesserklassen HD:
< DN 300 | 2,5 | km |
Einspeisepunkte
Stand: 31.12.2023:
HD | 4 | Stück |
Abrechnungsbrennwert
Abrechnungsbrennwerte:
Monat | Brennwert | |
---|---|---|
2023 | ||
März | 11,472 | |
April | 11,542 | |
Mai | 11,584 | |
Juni | 11,540 | |
Juli | 11,521 | |
August | 11,577 | |
September | 11,590 | |
Oktober | 11,506 | |
November | 11,499 | |
Dezember | 11,475 | |
2024 | ||
Januar | 11,557 | |
Februar | 11,532 | |
Netzkopplungspunkte
Die nachfolgend aufgeführten Netzkopplungspunkte sind an das Fernleitungsnetz der Open Grid Europe GmbH angeschlossen.
Zur Vereinfachung der Bestellung von Kapazitäten für die Abwicklung netzübergreifender Transporte sind die u.a. Netzkopplungspunkte zur Ausspeisezone Limburg zusammengefasst worden.
Limburg, Ste.-Foy-Str.:
Vorgelagertes Netz | Open Grid Europe GmbH | |
Markgebiet | Trading Hub Europe | |
Ausspeisezone | Limburg | |
Brennwert 2023 | 11,518 | kWh/m3 |
Maximale Kapazität | 9.600 | m3/h |
ETSO/EIC-Code | 37Z000000002057L |
Limburg, Industriestr.:
Vorgelagertes Netz | Open Grid Europe GmbH | |
Markgebiet | Trading Hub Europe | |
Ausspeisezone | Limburg | |
Brennwert 2023 | 11,518 | kWh/m3 |
Maximale Kapazität | 7.200 | m3/h |
ETSO/EIC-Code | 37Z000000002056N |
Limburg, Am Fleckenberg:
Vorgelagertes Netz | Open Grid Europe GmbH | |
Markgebiet | Trading Hub Europe | |
Ausspeisezone | Limburg | |
Brennwert 2023 | 11,518 | kWh/m3 |
Maximale Kapazität | 9.990 | m3/h |
ETSO/EIC-Code | 37Z000000002059H |
Limburg-Staffel, Elzer Straße:
Vorgelagertes Netz | Open Grid Europe GmbH | |
Markgebiet | Trading Hub Europe | |
Ausspeisezone | Limburg | |
Brennwert 2023 | 11,518 | kWh/m3 |
Maximale Kapazität | 9.990 | m3/h |
ETSO/EIC-Code | 37Z000000002058J |
Gasnetzkarte
Nach §22 der Gasnetzzugangsverordnung sind die Gasnetzbetreiber verpflichtet, im Internet eine gemeinsame Gasnetzkarte in elektronischer Form für Deutschland zu veröffentlichen.
Unter der Internetadresse http://www.gasnetzkarte.de/ kann diese Information abgerufen werden.
Ausspeisepunkte
Stand: 31.12.2023:
-HD | 2 | Stück |
-MD | 463 | Stück |
-ND | 8254 | Stück |
Netzstrukturdaten
entnommene Jahresarbeit
entnommene Jahresarbeit in 2023:
Jahresarbeit | 360.009 | MWh |
Jahreshöchstlast
Jahreshöchstlast in 2023:
Höchste Stundenleistung | 125,4 | MWh |
Zeitpunkt der höchsten Stundenleistung | 09.02.2023 09:00 |
Entgelte Netzzugang
Netzentgelte
Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG, § 13 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Gas NEV
Grundversorger
Feststellung des Grundversorgers
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG
Grundversorger vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021
Der Netzbetreiber ist gemäß § 36 Abs. 2 EnWG verpflichtet, jeweils alle drei Jahre zum 01.07., erstmals zum 01.07.2006, den Grundversorger für die nächsten drei Jahre in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Im Netzgebiet der Energieversorgung Limburg GmbH beliefert zum 01.07.2018 die Energieversorgung Limburg GmbH die meisten Haushaltskunden mit Gas. Grundversorger ist daher gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG die Energieversorgung Limburg GmbH. Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2021
Grundversorger vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024
Der Netzbetreiber ist gemäß § 36 Abs. 2 EnWG verpflichtet, jeweils alle drei Jahre zum 01.07., erstmals zum 01.07.2006, den Grundversorger für die nächsten drei Jahre in seinem Netzgebiet festzustellen und dies bis zum 30.09. des Jahres zu veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Im Netzgebiet der Energieversorgung Limburg GmbH beliefert zum 01.07.2021 die Energieversorgung Limburg GmbH die meisten Haushaltskunden mit Gas. Grundversorger ist daher gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG die Energieversorgung Limburg GmbH. Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2024
Kontakt
Ansprechpartner
Ansprechpartner "Erdgasnetz":
Name | Hof | 1 |
Vorname | Tobias | 2 |
Strasse | Ste.-Foy-Str. 36 | 3 |
PLZ / Ort | 65549 Limburg a.d. Lahn | 4 |
Telefon | 06431/2903-432 | 5 |
Telefax | 06431/2903-692 | 6 |
tobias.hof@evl.de | 7 |
Messstellen
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
Die Energieversorgung Limburg GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG getroffen worden ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG haben grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.
Die insgesamt nach § 29 MsbG auszustattenden Messstellen belaufen sich auf ca. 23.000. Die Anzahl der betroffenen Messstellen kann sich aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Netzzugänge/-abgänge, Neuanlagen) ändern. Die Mengenangabe wird bei Bedarf aktualisiert.
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung des Messstellenbetriebs gemäß § 35 Abs. 1 MsbG insbesondere folgende Standardleistungen:
1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
5. in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG und deren Preise sind im unten bereitgestellten Preisblatt aufgeführt.
Die Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes finden Sie im nachstehenden Preisblatt.