Netzzugang / Entgelte
Bedingungen Netzzugang
Hier finden Sie die Bedingungen für den Netzzugang Strom.
Lieferantenrahmenvertrag
Hier finden Sie den Lieferantenrahmenvertrag Strom mit allen dazugehörigen Anlagen.
- Lieferantenrahmenvertrag Strom
- Anlage 1: Preisblätter für den Netzzugang
- Anlage 2: Kontaktdatenblatt MEGA GmbH
- Anlage 3: EDI-Vereinbarung
- Anlage 4 :Unterbrechung der Anschlussnutzung
- Anlage 4.1: Wiederherstellung der Anschlussnutzung
- Anlage 5: Zuordnungsvereinbarung
- Nachweiß für Wiederverkäufer von Strom und/oder Erdgas USt 1 TH
- Nachweiß für Wiederverkäufer von Strom und/oder Erdgas bis 31.08.2024
- 9907154000004_Erlaubnisschein Stromsteuer MEGA GmbH
- Stromnetz Zertifikat
Netzentgelte
Hier finden Sie die aktuellen Netznutzentgelte der MEGA GmbH.
- Referenzpreisblatt Strom zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV
- Netznutzungsentgelte Strom 2024
- Netznutzungsentgelte Strom 2023
Für Preisblätter aus den Vorjahren wenden Sie sich bitte an regulierung@mega-monheim.de.
Konzessionsabgabe
Hier finden Sie die Konzessionsabgabensätze für Monheim am Rhein.
Geltende Netzentgelte
Die Entgelte für Elektro-Speicherheizungen sind nach § 19 StromNEV gerechnet worden. Die Preise können Sie dem Netzentgelt-Preisblatt Strom entnehmen.
Preisanträge für regulierte Entgelte
Gemäß § 23a EnWG bedürfen Entgelte für den Netzzugang Strom einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde . Derzeit hat die MEGA GmbH keinen Antrag auf Genehmigung der Entgelte gestellt.
Netzengpässe
Betreiber von Elektrizitätsverteilnetzen sind laut § 15 Abs. 5 StromNZV verpflichtet, Netzengpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form im Internet zu veröffentlichen. Im Elektrizitätsverteilnetz der MEGA GmbH bestehen derzeit keine Engpässe. Für den Fall, dass ein Engpass eintritt, werden wir die erforderlichen Informationen an dieser Stelle veröffentlichen.
Hochlastzeitfenster
Nach §19 Abs.2 Satz 1 StromNEV sind Verteilnetzbetreiber zur Berechnung von Hochlastzeitfenstern je Spannungsebene und deren Veröffentlichung verpflichtet. Die Berechnung ist nach dem Beschluss der BK 4 der BNetzA (BK4-12-1656) vom 05.12.2012 erfolgt.
Die Beantragung von reduzierten Entgelten hat nach den Vorschriften des o.g. Beschluss der BNetzA zu erfolgen.
Hieraus ergeben sich alle Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um ein reduziertes Entgelt nach §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV zu erhalten.
Unter anderem ist eine Voraussetzung zur Beantragung von reduzierten Netzentgeltennach §19 Abs.2 Satz 1 StromNEV eine vom Netznutzer und Verteilnetzbetreiber unterzeichnete Vereinbarung zu dieser Regelung.