Netze
Stromnetz
Einleitung
Stadtwerke Troisdorf GmbH -Bereich Netz- betreibt in ihrem Versorgungsgebiet sowohl das Gas- als auch das Stromversorgungsnetz.
Ab dem 01.01.2014 gehören die Netze der Industriepark Troisdorf GmbH ebenfalls zur Stadtwerke Troisdorf GmbH.
Auf den folgenden Seiten wird auf die Veröffentlichungspflichten als Strom- Versorgungsnetzbetreiber VNB eingegangen.
Netzanschluss
EnWG §19.1-3 Technische Mindestanforderungen
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach EnWG §17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen und zu veröffentlichen. Laut StromNAV §4 sind geänderte Technische Anschlussbedingungen am Tage ihrer öffentlichen Bekanntgabe im Internet zu veröffentlichen.
Technische Mindestanforderungen Niederspannungsnetz:
Zum 01.02.2019 treten für das Netzgebiet der Stadtwerke Troisdorf GmbH -Bereich Netz- die Technische Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz TAB 2019, die Erläuterungen und Hinweise zur TAB 2019, die Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung NAV, die Ergänzende Bedingungen zur NAV, sowie die Preisregelung zu Netz-Anschlüssen zu den Erg. Bed. zur NAV in Kraft.
Die Dokumente werden zyklisch aktualisiert und in der jeweils gültigen Version veröffentlicht.
Zum 01.02.2019 Ändern sich die TAB 2007 auf die TAB 2019.
- Technische Anschlussbedingungen TAB 2019 Bundesmusterwortlaut 2019
- Erläuterungen und Hinweise zur TAB SWT 2019 Stand Juli 2022
- Niederspannungsanschlussverordnung - NAV
- Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsanschlussverordnung - NAV
Weitere technische Richtlinien und Empfehlungen des VDN:
Weitere technische Richtlinien und Empfehlungen sind auf den Internetseiten des VDE (Verband der Elektrorechnik, Elektronik und Informationstechnik, Website: https://www.vde.com/de) und des BDEW (Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, Website: http://www.bdew.de) veröffentlicht..
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
- Netzanschlussvertrag NAV
- Netzanschlussvertrag außerhalb NAV
- Anschlussnutzungsvertrag außerhalb NAV
- Preisregelung zu Netz-Anschlüssen zu den Erg. Bed. zur NAV
Netzanschlussverfahren
Zu den Unterlagen zum Netzanschluss gelangen Sie durch klick auf Downloads
Netzschemaplan
Netzzugang / Entgelte
Bedingungen Netzzugang
Lieferantenrahmenvertrag
Um eine regelgerechte Abwicklung der GPKE-Prozesse gewährleisten zu können, müssen im Vorfeld des elektronischen Datenaustauschs die jeweiligen Kommunikationsparameter der Marktpartner ausgetauscht werden.
Um die Systeme einrichten zu können, bitten wir mit einem 10-tägigen Vorlauf vor dem beabsichtigten ersten Datenaustausch um die Übersendung des Kontaktparameterdatenblatts des neuen Lieferanten an unsere Mail-Adresse mailto:netznutzung@stadtwerke-troisdorf.de
Wir bitten um Verständnis dafür, dass ohne diese vorherige Kontaktaufnahme eine termin- und sachgerechte Abwicklung von GPKE-Prozessen nicht möglich ist.
Im Folgenden finden Sie den Leiferantenrahmenvertrag Strom sowie die zugehörigen Anlagen zum Download.
Die Anlage a, "Preisblatt" haben wir unter Netzentgelte, Geltende Netzentgelte gemäß EnWG und StromNEV veröffentlicht.
Die Anlage b, "Kontaktdatenblatt" tauschen wir bei Vertragsabschluss und auf Anfrage bilateral aus.
Die Anlage f, "Widerrufsbelehrung" ist nur im Zusammenhang mit dem Letztverbraucher-Rahmenvertrag gülig.
- Lieferanten-Rahmenvertrag
- Anlage b Kontaktdaten
- Anlage c EDI-Vereinbarung
- Anlage d Sperrauftrag
- Anlage e Zuordnungsvereinbarung
- Anlage f Widerrufsbelehrung
Konzessionsabgabe
Bei Entnahme von Tarifkunden | 1,59 | ct/kWh |
Bei Entnahme von Tarifkunden mit Schwachlastregelung | 0,61 | ct/kWh |
Bei Entnahme von Sondervertragskunden | 0,11 | ct/kWh |
Die Konzessionsabgabe gilt für Lieferungen an Tarifkunden.
Dies sind insbesondere Abnahmestellen aus Niederspannung in Grund- und Ersatzversorgung sowie alle übrigen Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz (SLP und RLM), es sei denn, die gemessene Leistung überschreitet zweimal je Abrechnungsjahr 30kW und der Jahresverbrauch beträgt mehr als 30.000 kWh. In diesem Fall glit die Abnahmestelle als Sonderkunde im Sinne der KAV.
Abnahmestellen mit unterbrechbaren Stromlieferungen, insbesondere bei Heizstrom- und Wärmepumpenverträgen werden bei getrennter Messung als Sondervertragskunde eingestuft. Für die gemeinsame Messung gilt der HT als Tarif- und der NT als Sonderkundenabnahme.
Bei Doppeltarifzählern in Niederspannung gilt der HT als Tarif-, der NT als Schwachlastkunde
Entnahmestellen in Mittelspannung gelten als Sondervertragskunden.
Geltende Netzentgelte gemäß EnWG und StromNEV
Referenzpreisblatt
Nach § 120 Absatz 7 EnWG mussten alle Verteilnetzbetreiber die Obergrenzen für die Berechnung der vermiedenen Netzentgelte, das so genannte Referenzpreisblatt (RPB), einmalig berechnen und bis zum 15.10.2017 publizieren.
Das RPB gilt ab 1.7.2020 unbeschränkt, eine jährliche Neuberechnung ist somit nicht notwendig.
Formulare zur Mitteilung für verringerte Netzumlagen nach EnFG
- Formular zur Mitteilung von Basisangaben nach § 52 Abs. 1 EnFG
- Formular zur Mitteilung der Netzentnahmen mit verringerten Umlagen nach § 52 Abs. 2 EnFG
Strom NZV §15.4 u.5 Netzengpässe
Gemäß § 15 Abs. 4 und 5 StromNZV sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form im Internet zu veröffentlichen.
-Technisch verfügbare Gesamtkapazität des betroffenen Abschnitts, in Richtung des vorgelagerten Netzes oder in Richtung des nachgelagerten Netzes,
-Zeitpunkt und Dauer des Engpasses, aufgesplittet nach einzelnen Engpassstellen.
Diese Veröffentlichungspflicht trifft Unternehmen, in deren Netz ein Netzengpass aufgetreten, zurzeit vorhanden oder es absehbar ist, dass ein Netzengpass auftreten wird.
Im Elektrizitätsverteilnetz der Stadtwerke Troisdorf GmbH bestehen derzeit keine Engpässe. Für den Fall, daß ein Engpass eintritt, werden die erforderlichen Informationen veröffentlicht.
Hochlastzeitfenster
Nach §19 Abs.2 S.1 StromNEV, sowie unter Berücksichtigung der Regelungen aus dem Beschluss BK4-13-739 der BNetzA zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten, sind Verteilnetzbetreiber verpflichtet, auf Antrag von Letztverbrauchern Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte abzuschließen.
Der Letzverbraucher legt diese Vereinbarung bei der zuständigen Regulierungsbehörde zur Genehmigung der individuellen Netzentgelte vor.
Der Verteilnetzbetreiber ermittelt Hochlastzeitfenster und Maximalwertkurve des Tages je Spannungsebene und veröffentlicht diese jeweils zum 31.10. eines Jahres für den Genehmigungszeitraum des Folgejahres.
Maximalwertkurve des Tages je Spannungsebene
Die Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV BK4-13-739 finden Sie hier:
Zuständige Regulierungsbehörde für das Netz der Stadtwerke Troisdorf GmbH:
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Regulierungskammer des Landes Nordrhein-Westfalen
Referat VI B 5
40190 Düsseldorf
Haus- und Lieferanschrift:
Berger Allee 25, 40213 Düsseldorf
Tel.: +49 (0) 211 61772-0
E-Mail: poststelle@mwide.nrw.de
Netzstrukturdaten
EnWG § 23c (3) Nr.1 Jahreshöchstlast und Lastverlauf
Jahreshöchstlast je Netzebene:
HSP/MSP | 71.142 | kW |
MSP | 70.256 | kW |
MSP/NSP | 47.469 | kW |
NSP | 41.943 | kW |
Stand | 31.12.2023 |
EnWG § 23c (3) Nr.3 Summenlastgang
EnWG § 23c (3) Nr.5 Höchstentnahmelast
Höchstentnahmelast aus vorgelagerter Netzebene:
HSP/MSP | 71.142 | kW |
MSP | 70.808 | kW |
MSP/NSP | 48.404 | kW |
NSP | 42.290 | kW |
Stand | 31.12.2023 |
Bezug aus der vorgelagerten Netzebene:
HSP/MSP | 404.319.496 | kWh |
MSP | 402.470.108 | kWh |
MSP/NSP | 263.939.553 | kWh |
NSP | 224.041.500 | kWh |
Stand | 31.12.2023 |
EnWG § 23c (3) Nr.6 Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf
Einspeisungen in MSP:
2023 | 5.907.878 | kWh |
Einspeisungen in NSP:
2023 | 16.230.768 | kWh |
EnWG § 23c (1) Nr.1 Stromkreislängen
Zu veröffentlichen ist die Stromkreislänge der Kabel- und Freileitungen der Niederspannungs-, Mittelspannungs- sowie Hochspannungsebene.
Die Stromkreislänge erstreckt sich auch auf gepachtete, gemietete oder anderweitig dem Netzbetreiber überlassene Kabel und Freileitungen, die vom Netzbetreiber betrieben werden. Geplante, in Bau befindliche, verpachtete sowie stillgelegte Kabel und Freileitungen sind nicht berücksichtigt.
Leitungen in Bruchteilsnutzung sind bei der Berechnung der Netzlänge mit voller Kilometerzahl anzusetzen.
In Niederspannung wird die Stromkreislänge einschließlich Hausanschlussleitungen jedoch ohne Leitungen von Straßenbeleuchtungsanlagen angegeben.
2023:
HSP Kabel | 0,000 | km |
MSP Kabel | 265,25 | km |
NSP Kabel | 703,89 | km |
HSP Freileitung | 0,000 | km |
MSP Freileitung | 1,90 | km |
NSP Freileitung | 36,99 | km |
EnWG § 23c (1) Nr.2 Installierte Leistung der Umspannebenen
2023:
HSP/MSP | 80.000 | kVA |
MSP/NSP | 347.475 | kVA |
EnWG § 23c (1) Nr.3 im Vorjahr entnommene Jahresarbeit
31.12.2023:
HSP | - | kWh |
HSP/MSP | 402.470.108 | kWh |
MSP | 405.576.995 | kWh |
MSP/NSP | 259.486.480 | kWh |
NSP | 235.818.167 | kWh |
EnWG § 23c (1) Nr.4 Anzahl der Entnahmestellen
31.12.2023:
HSP | 0 | Stück |
HSP/MSP | 20 | Stück |
MSP | 589 | Stück |
MSP/NSP | 2.834 | Stück |
NSP | 47.427 | Stück |
EnWG § 23c (1) Nr.5 Versorgungsgebiet nach Einwohner
2023 | 79.472 | Einwohner |
EnWG § 23c (1) Nr.6 Versorgte Fläche
2023 | 21,29 | km² |
EnWG § 23c (1) Nr.7 Versorgungsgebiet Geographische Fläche
2023 | 61,46 | km2 |
EnWG § 23c (1) Nr.8 Anzahl der Entnahmestellen Leistungsmessung
jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung (RLM) oder einer Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen (SLP, pauschal)
2023:
RLM gemessen | 390 | Stk |
Zählerstandsgang gemessen | 179 | Stk |
SLP gemessen | 47.628 | Stk |
nicht gemessen | 84 | Stk |
EnWG § 23c (1) Nr.9 Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Grundzuständiger Messstellenbetreiber für das Versorgungsgebiet der Stadt Troisdorf ist die Stadtwerke Troisdorf GmbH.
Netzverluste
EnWG § 23c (3) Nr.2 Netzverluste
2023:
HSP/MSP | 1.849.388 | kWh |
MSP | 2.800.991 | kWh |
MSP/NSP | 4.453.073 | kWh |
NSP | 4.454.101 | kWh |
Stand | 31.12.2023 |
EnWG § 23c (3) Nr.3 Summenlastgang der Netzverluste
EnWG §23c (3) Nr. 7 Mengen und Preise der Verlustenergie
2023:
Verlustenergie | 13.557.553 | kWh |
spez. Preis | 14,373 | ct/kWh |
StromNEV §10,2 Höhe der Durchschnittsverluste
Durchschnittsverluste je Ebene:
HSP | - | % |
HSP/MSP | 0,46 | % |
MSP | 0,69 | % |
MSP/NSP | 1,69 | % |
NSP | 1,85 | % |
Stand | 31.12.2022 |
Differenzmenge
Ergebnis der Differenzbilanzierung
An das Verteilnetz der Stadtwerke Troisdorf GmbH sind weniger als 100.000 Kunden angeschlossen. Die Stadtwerke Troisdorf GmbH ist daher von der Verpflichtung der Veröffentlichung ausgenommen.
Strom NZV §13,3 Entgelt für Mehr- / Mindermengen
Die Stadtwerke Troisdorf GmbH rechnet die Mehr- und Mindermengen aufgrund der rollierenden Abrechnung nach dem Monatsverfahren ab.
Der Monats-Marktpreis ist anzuwenden, wenn nach dem "VDEW-Verfahren" kalendermonatlich abgerechnet wird. Bei diesem Verfahren werden gemäß VDEW-Bericht M-02/2000 „Lastprofilverfahren zur Belieferung und Abrechnung von Kleinkunden in Deutschland“ die Mehr-/ Mindermengen monatsscharf für den jeweils 13 Monate zurückliegenden Kalendermonat abgerechnet.
Die einheitlichen Preise für Mehr- und Mindermengen können unter folgenem Link auf der Seite des BDEW eingesehen werden.
Grund-und Ersatzversorgung - Sonstiges
Gleichbehandlungsprogramm
Nach §7a Abs.5 EnWG war die Stadtwerke Troisdorf Netz GmbH verpflichtet, den Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten zu veröffentlichen.
Nach der Verschmelzung mit der Stadtwerke Troisdorf GmbH zum 1.1.2012 entfällt für den Bereich Netz die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Gleichbehandlungsberichts.
Festlegung des Grundversorgers
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung gemäß § 18 Abs.1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre, beginnend 2006, jeweils zum 1. Juli festzustellen, welcher Energielieferant die meisten Haushaltskunden (gemäß EnWG §3 Nr.22 ) in seinem Netzgebiet mit Strom versorgt und dies bis zum 30.09.eines Jahres zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde (LRegB) schriftlich mitzuteilen.
Das Energieversorgungsunternehmen Stadtwerke Troidorf GmbH hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EnWG vom 13. Juli 2005 die Aufgabe der allgemeinen Versorgung in den Stromnetzgebieten des Netzbetreibers Stadtwerke Troisdorf Netz GmbH durchgeführt und ist demzufolge gemäß § 118 Abs. 3 EnWG bis zum 31. Dezember 2006 in diesen Gebieten Grundversorger für Strom.
Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 ist die Stadtwerke Troisdorf GmbH Grundversorger.
2021
Die Überprüfung ergab, dass zum 01.07.2021 die Stadtwerke Troisdorf GmbH die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet mit Strom versorgte.
Somit ist für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 die Stadtwerke Troisdorf GmbH Grundversorger.
Die nächste Überprüfung findet zum 01.07.2024 statt.
StromNAV §25,2 Wechsel des Netzbetreibers
Zum 21.08.2012 verschmilzt die Stadtwerke Troisdorf Netz GmbH mit der Muttergesellschaft Stadtwerke Troisdorf GmbH.
Somit erlischt die Stadtwerke Troisdorf Netz GmbH zu diesem Datum und geht über.
Die Stadtwerke Troisdorf GmbH Bereich Netz führen die Marktrolle Verteilnetzbetreiber unverändert weiter.
Die Stadtwerke Troisdorf GmbH Bereich Netz übernehmen zum 01.01.2014 das Netz der Industriepark Troisdorf GmbH.
Messstellenbetrieb
Messstellenbetreiberrahmenvertrag zwischen VNB und MSB
Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung von § 9 MsbG und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge)
Die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Dritten bedingt den Abschluss eines Messtellenbetreiberrahmenvertrags des Dritten mit dem Netzbetreiber.
Im Folgenden finden Sie den Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom gemäß §9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG sowie die zugehörigen Anlagen zum Download.
- MSB Rahmenvertrag Strom
- A1 Inbetriebsetzung Strom
- A2 Technische Mindestanforderungen Strom
- A3 Kontaktdaten Strom
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungegn gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Grundzuständige Messstellenbetreiber haben spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.
- Vereinbarung über die Abrechnung des Messstellenbetriebsentgelts für Intelligente Messtechnik
- Informationen gemäß §37 MsbG
- Preisblatt Digitales Messwesen für den Anschlussnutzer, Anlagenbetreiber bzw. Lieferant bei Übernahme
- Preisblatt Digitales Messwesen für den Anschlussnetzbetreiber
- Preisblatt Digitales Messwesen für Zusatzdienstleistungen
- Widerrufsanzeige für Verbraucher (i.S.v. §13 BGB)
- DSGVO Hinweis des gMSB
Grundlage für dieses Preisblatt ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Danach ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) verpflichtet, in den angegebenen Zeiträumen die Messstellen auf intelligente Messsysteme (iMsys) umzustellen. Bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung gemäß §29.3 MsbG unterzogen werden, muss mindestens eine moderne Messeinrichtung (moMe) eingebaut werden.
Die Preise für die übrigen Messentgelte finden Sie unter: Netzzugang / Entgelte / Strom NEV § 27.1 Geltende Netzentgelte.
sonstige Dienstleistungen
Für die kontinuierliche Bereitstellung und den täglichen oder monatlichen Versand von aktuellen Lastgängen wird je Vorgang eine Einrichtungsgebühr von 250€ sowie ein Dienstleistungsentgelt von 5€ monatlich erhoben.
Für eine Datenübermittlung ist die Vorlage einer Vollmacht des Letztverbrauchers / Netznutzers zwingend notwendig.
Die Preise verstehen sich zzgl. 19% USt.
Anfragen senden Sie bitte an: Datenmanagement@stadtwerke-troisdorf.de