Festlegung des Grundversorgers
Feststellung des Grundversorgers in den Netzen der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG zum 01.07.2021.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden1) in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Der Grundversorger wurde für jedes einzelne Konzessionsgebiet mit Netzen der allgemeinen Versorgung getrennt ermittelt. Zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung erstreckt sich das Konzessionsgebiet auf die Gemeinde:
Nr. | Amtlicher Gemeindeschlüssel | Ortsname | Ortsteile | darin Grundversorger |
1 | 06631015 | Hünfeld | alle | Stadtwerke Hünfeld GmbH |
In allen von der Stadtwerke Hünfeld GmbH betriebenen Netzen der allgemeinen Versorgung in den Konzessionsgebieten wurde folgender Grundversorger ermittelt:
Stadtwerke Hünfeld GmbH
Lindenstraße 8
36088 Hünfeld
Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt bis zum 31. Dezember 2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01. Juli 2024.
Karte des Versorgungsgebietes der Stadtwerke Hünfeld GmbH
Bedingungen Grundversorgung und Ersatzversorgung
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Stadtwerke Hünfeld GmbH für die Versorgung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung entsprechen den allgemeinen Tarifen und Bedingungen der Stadtwerke Hünfeld GmbH für die Energieversorgung von Tarifkunden. Es gelten die angegebenen Tarifpreise sowie die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz " (StromGVV).